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Reform: "Schulden haben" bekommt einen neuen Namen
28.12.2012 Am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der "Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" in Kraft. Neben erheblichen Änderungen bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen ändert sich auch ein wesentlicher Begriff. Ihm konnte man wohl nachsagen, dass damit keiner so gerne in Kontakt gebracht werden wollte. Es haftete ihm ein Makel an.
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung setzt die Vermögensauskunft keine erfolglose Zwangsvollstreckung mehr voraus. Der Gläubiger kann jetzt die Auskunft über das Vermögen des Schuldners an den Anfang der Vollstreckung zu stellen. Die Sinnhaftigkeit dessen ist jedoch eine andere Frage, stellt Bernd Drumann , Geschäftsführer der Bremer Inkasso fest. "Eine verwertbare Erklärung setzt nämlich voraus, dass der Schuldner sein tatsächliches Vermögen auch wirklich vollständig angibt, in welches der Gläubiger dann im Anschluss an diese Auskunft pfänden möchte. Leider ist das jedoch längst nicht immer der Fall. Oft ist das erstellte Verzeichnis nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt wird."
Als weitere Neuerung wird es ab Januar 2013 ein zentrales Schuldnerverzeichnis geben, das für Berechtigte über Vollstreckungsportal.de einsehbar sein soll; dort wird auch ein zentrales Vermögensverzeichnis eingerichtet, auf das allerdings nur staatliche Stellen Zugriff haben werden. Auch wird ein Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungen von mindestens 500 Euro künftig dann, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder wenn die angegebenen Vermögensgegenstände unzureichend sind, befugt sein, direkt bei gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, bei dem Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte zu erheben. Auf diesem Wege lassen sich Konten, angemeldete Fahrzeuge oder auch der Arbeitgeber eines Schuldners ermitteln.
"Für Gläubiger und deren Rechtsvertreter, die diese Möglichkeiten bislang nicht hatten, ist das ein echter Mehrwert", so Bernd Drumann. "Kritisch sehe ich allerdings, dass damit auch sehr schnell eine Überlastung der Gerichtsvollzieher eintreten kann, die letztlich wieder zu Lasten der Gläubiger geht."