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ECommerce-Rechtsserie Teil 1: Die fünf wichtigsten Fragen zum Versand

18.07.2016 Der deutsche E-Commerce ist ein rechtliches Minenfeld. AGBs, Widerrufsrecht, Versandregelungen - die Liste der Rechtsfallen, in die Onlinehändler tappen können, ist scheinbar endlos. In einer neuen fünfteiligen Serie klärt iBusiness in Kooperation mit Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser über einige der häufigsten Rechtunsicherheiten auf.

 (Bild: Geralt/Pixabay)
Bild: Geralt/Pixabay
Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft. Auch zwei Jahre später bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, und viele Fragen sind ungeklärt. Trusted-Shops-Rechtsexperte Carsten Föhlisch‘Carsten Föhlisch’ in Expertenprofilen nachschlagen beantwortet jeden Montag jeweils fünf der häufigsten Fragen, die Onlinehändler ihm dazu gestellt haben. In diesem Beitrag dreht sich alles um die Themen Versand, Versandkosten und Lieferdatum.

1. Wer trägt das Risiko für den Transport und den Verlust der Ware?

Carsten Föhlisch, Trusted Shops (Bild: Trusted Shops)
Bild: Trusted Shops
Carsten Föhlisch, Trusted Shops

Generell ist für die Transportgefahr ausschlaggebend, ob es sich um ein B2B- oder B2C-Geschäft handelt. Gemäß § 447 BGB geht die Transportgefahr bei einem B2B-Geschäft auf den Käufer über, wenn Sie die Sache dem Zusteller übergeben haben. Bei einem B2C-Geschäft trägt der Verkäufer das Transportrisiko. Nach neuem Recht gilt hiervon nur dann eine Ausnahme, wenn der Verbraucher den Transporteur selbst beauftragt hat und dieser vom Unternehmer zuvor nicht benannt wurde.


2. Wo genau soll die Angabe der Lieferzeit im Online-Shop erfolgen? Reicht es, wenn sie im Warenkorb steht oder muss sie auf jeder Artikeldetailseite zu finden sein?

Als Ort für die Lieferzeitangabe im Shop empfehlen wir grundsätzlich die Produktseite. Sinn und Zweck dieser Informationspflicht ist es, dass dem Verbraucher unmittelbar vor dessen Bindung an den Vertrag der Lieferzeitpunkt mitgeteilt werden soll, also gerade für die vom Verbraucher bestellte Ware. Einer solchen Auslegung der Richtlinie würde die Darstellung auf einer separaten Seite widersprechen (Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 244). Zudem sind Angaben an anderer Stelle dann nicht mehr erforderlich und bergen nicht die Gefahr von Widersprüchen (LG Bochum, Urteil vom 3.7.2013, I-13 O 55/13). Zwingend auf der Produktseite genannt werden muss die Lieferfrist ohnehin, wenn die Ware nicht sofort lieferbar ist. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem neuen Recht, sondern aus einer wettbewerbsrechtlichen Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil vom 7.4.2005, I ZR 314/02 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ), die weiterhin anwendbar bleiben dürfte.


3. Muss nochmals eine Gesamtlieferzeit angegeben werden, wenn der Kunde zum Beispiel zehn Artikel mit zehn verschiedenen Lieferzeiten im Warenkorb hat?

Nein, die Angabe einer Gesamtlieferzeit ist nicht erforderlich. Es reicht, die Lieferzeit für jeden einzelnen Artikel anzugeben. Der Kunde sollte jedoch wissen, ob die Lieferung zusammen oder getrennt erfolgt. Falls Sie die Lieferzeit zusammenfassen, müssen Sie natürlich die längste angeben, damit es auch für die übrigen Artikel stimmt.


4. Bei Vorauskasse ist der Versand abhängig vom Zahlungseingang. Manche Kunden zahlen nach einem Tag, andere nach zwei Wochen. Wie kann ich in diesem Fall ein Lieferdatum angeben?

Hier ist es möglich zu definieren, dass die Lieferzeitangabe ab Zahlungseingang gilt. Besser wäre es sogar, die Lieferzeit ab dem Zeitpunkt der Überweisung anzugeben und nicht ab Geldeingang bei Ihnen, denn diesen kennt der Verbraucher nicht und es ist für ihn nicht nachvollziehbar, wann das Paket bei ihm eintrifft. Eine solche Angabe ist aber nur im Fall der Vorkasse möglich, denn bei den anderen Zahlungsarten haben Sie als Händler es in der Hand, den Ablauf der Frist beginnen zu lassen. Nur bei Zahlung per Vorkasse weiß der Kunde, was das fristauslösende Ereignis ist. Bei allen anderen Möglichkeiten gilt die Frist ab Bestellung.


5. Wie verhält es sich mit Teillieferungen?

Zu Teillieferungen sind Sie als Händler nicht ohne Weiteres berechtigt, es sei denn, solche wurden ausdrücklich vereinbart. Eine AGB-Klausel dazu ist nicht einfach zu formulieren und häufig unzulässig, weil eine solche Klausel nicht nur als Teillieferungsklausel verstanden werden kann, sondern eventuell auch als ein neues Vertragsangebot. Ist der Verbraucher damit jedoch nicht einverstanden, kann sich der Unternehmer scheinbar zu Recht auf eine solche Klausel berufen (LG Regensburg, Urteil vom 27.2.2014, 1 HK O 2360/13 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ).

Zudem müssen Sie bei der Lieferung mehrerer Produkte die entsprechenden Gestaltungshinweise in der Widerrufsbelehrung beachten, nämlich dass die Frist bei einer einheitlichen Bestellung erst mit Erhalt der letzten Lieferung zu laufen beginnt.


Im nächsten Beitrag der Rechtsserie beantworten Carsten Föhlisch Fragen zum Widerrufsrecht. Noch mehr Fragen und Antworten rund um die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie im E-Book 2 Jahre neues Verbraucherrecht zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .


Alle Teile der ECommerce-Rechtsserie:
Teil 1: Die fünf wichtigsten Fragen zum Versand
Teil 2: Die fünf wichtigsten Fragen zum Widerrufsrecht Relation Browser
Teil 3: Die fünf wichtigsten Fragen zu Zahlung und Rückerstattung Relation Browser
Teil 4: Die fünf wichtigsten Fragen zu AGB und Allgemeinem Relation Browser
Teil 5: Die fünf wichtigsten Fragen zu Retouren und Marktplätzen
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