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ECommerce-Rechtsserie Teil 2: Die fünf wichtigsten Fragen zum Widerrufsrecht

25.07.2016 Der deutsche E-Commerce ist ein rechtliches Minenfeld. AGBs, Widerrufsrecht, Versandregelungen - die Liste der Rechtsfallen, in die Onlinehändler tappen können, ist scheinbar endlos. In einer fünfteiligen Serie klärt iBusiness in Kooperation mit Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser über einige der häufigsten Rechtunsicherheiten auf.

 (Bild: Geralt/Pixabay)
Bild: Geralt/Pixabay
Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft. Auch zwei Jahre später bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, und viele Fragen sind ungeklärt. Trusted-Shops-Rechtsexperte Carsten Föhlisch‘Carsten Föhlisch’ in Expertenprofilen nachschlagen beantwortet jeden Montag jeweils fünf der häufigsten Fragen, die Onlinehändler ihm dazu gestellt haben. In diesem Beitrag dreht sich alles um die das Widerrufsrecht.


1. Muss die Widerrufsbelehrung in jeder Sprache der Länder angeboten werden, in die ich liefere, oder nur in der Vertragssprache?

Carsten Föhlisch, Trusted Shops (Bild: Trusted Shops)
Bild: Trusted Shops
Carsten Föhlisch, Trusted Shops

Ob Sie die Belehrung auch in anderen Sprachen bereithalten müssen, hängt ganz von der Ausrichtung Ihres Shops ab. Wenn Sie Ihren Shop zum Beispiel aktiv auf Polen ausrichten durch eine Produktbeschreibung in polnischer Sprache, die Währung und das Liefergebiet, dann geht die überwiegende Meinung davon aus, dass der Verbraucher die Informationen auch in seiner Landessprache erhalten muss. Es ist jedoch auch möglich, dass Sie den Shop nicht aktiv auf andere Länder ausrichten und eine bestimmte Sprache als Vertragssprache festlegen. In diesem Fall müssen Sie die entsprechenden Texte nur in der Vertragssprache zur Verfügung stellen.


2. Kann man auch bei der alten 40-Euro-Klausel bleiben? Das wäre ja eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers.

Davon kann ich nur abraten. Ich halte die bisherige 40-Euro-Klausel für intransparent und unwirksam. Sie war nur privilegiert, da sie in der gesetzlichen Musterbelehrung verortet war. Man weiß nicht, worauf abgestellt wird - auf das einzelne Produkt oder auf den gesamten Warenwert? Sie sollten lieber einen neuen Satz einfügen wie "Bei Produkten über 40 Euro übernehmen wir die Versandkosten."


3. Ist es auch möglich, die Rücksendekosten nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands zu übernehmen, für Auslandslieferungen jedoch nicht?

Ja, eine solche Differenzierung können Sie vornehmen. Allerdings sollte dies durch zwei unterschiedliche Belehrungen geschehen, da Sie ansonsten die gesetzliche Privilegierung verlieren, wenn Sie an der Belehrung Änderungen vornehmen.


4. Was gilt, wenn der Kunde ein Gartenhaus gekauft und dieses aufgebaut hat? Muss er es demontiert zurücksenden?

Durch das Recht zum Widerruf darf dem Verbraucher kein Nachteil entstehen (EuGH, Urteil vom 3.9.2009, C-489/07). Das gilt auch für den Fall, dass ihm das Gartenhaus in aufgebautem Zustand nicht gefällt, daher wurde bislang angenommen, dass der Verbraucher nicht zum Abbau verpflichtet ist. Eine Regelung zu solch einem Fall fehlte bereits nach altem Recht und wurde auch nach Umsetzung der VRRL nicht berücksichtigt. Nach neuem Recht ist jedoch der Verbraucher dazu verpflichtet, die Ware zurückzusenden, wenn der Unternehmer ihn darüber belehrt und den Rückversand nicht angeboten hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Verbraucher dazu verpflichtet ist, die Ware für den Rücktransport transportfähig zu machen. Der Unternehmer kann sich jedoch auch dazu verpflichten, die Ware abzuholen. Dieser Fall sollte jedoch genauso behandelt werden. Hierdurch soll der Verbraucher nur in der Hinsicht entlastet werden, dass er sich nicht selbst um eine Spedition kümmern muss, aber nicht dadurch, dass er die Ware nicht demontiert und damit versandfertig übergeben muss (vgl. Buchmann, K&R 2014, 293, 297).


5. Wie bemesse ich den Wertersatz?

Ich würde für die Berechnung des Wertersatzes zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser den Wiederverkaufswert zugrunde legen. Am besten ist es, die Ware als gebraucht zu verkaufen und die Differenz zwischen erzieltem und dem ursprünglichen Preis als Wertersatz in Rechnung zu stellen. Diese Berechnungsmethode wird zwar von einigen Verbraucherschützern kritisiert, aber ich wüsste nicht, wie ich den Wertverlust sonst berechnen sollte. Die Höhe des Wertersatzes kann die Höhe des ursprünglich vereinbarten Preises jedoch nicht übersteigen (LG Hamburg, Urteil vom 4.11.2014, 312 O 359/13 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ).


Im nächsten Beitrag der Rechtsserie beantworten Carsten Föhlisch Fragen zu Zahlung und Rückerstattung. Noch mehr Fragen und Antworten rund um die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie im E-Book 2 Jahre neues Verbraucherrecht zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .


Alle Teile der ECommerce-Rechtsserie:
Teil 1: Die fünf wichtigsten Fragen zum Versand Relation Browser
Teil 2: Die fünf wichtigsten Fragen zum Widerrufsrecht Relation Browser
Teil 3: Die fünf wichtigsten Fragen zu Zahlung und Rückerstattung Relation Browser
Teil 4: Die fünf wichtigsten Fragen zu AGB und Allgemeinem Relation Browser
Teil 5: Die fünf wichtigsten Fragen zu Retouren und Marktplätzen
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