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ECommerce-Rechtsserie Teil 4: Die fünf wichtigsten Fragen zu AGB und Allgemeinem
08.08.2016 Der deutsche E-Commerce ist ein rechtliches Minenfeld. AGBs, Widerrufsrecht, Versandregelungen - die Liste der Rechtsfallen, in die Onlinehändler tappen können, ist scheinbar endlos. In einer fünfteiligen Serie klärt iBusiness in Kooperation mit Trusted Shops über einige der häufigsten Rechtunsicherheiten auf.
1. Müssen die AGB ausdrücklich bestätigt werden?
Nein, AGB müssen nicht ausdrücklich bestätigt werden. Es muss jedoch ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen. Hierfür sind der ausdrückliche Hinweis auf der Bestellseite und eine Verlinkung der AGB ausreichend, um dem Verbraucher die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu verschaffen. Das ist auch ständige Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.6.2006, I ZR 75/03
). Unzureichend wäre es zum Beispiel, wenn man die AGB nur irgendwo abrufen könnte, da diese dann nicht wirksam in den Vertrag einbezogen würden (LG Wiesbaden, Urteil vom 21.12.201, 11 O 65/11
) Eine Check-Box hingegen war noch nie erforderlich. Erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis und besteht die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme, werden die AGB
Vertragsbestandteil.
2. Sind Angaben zu Lieferbeschränkungen in den AGB in Ordnung?
Damit wäre ich vorsichtig, da die Bezeichnung "AGB" nicht unbedingt vermuten lässt, dass Lieferbeschränkungen bestehen. Es kommt aber auf die Bezeichnung des Links an. Dieser sollte "sprechend" sein, also als solcher erkennbar und eindeutig darauf hinweisen, dass sich hinter ihm Informationen zu Lieferbeschränkungen befinden. Zu empfehlen wären die Begriffe "Versand", "Versandinformationen" oder "Lieferbeschränkungen",3. Ist eine Telefonnummer mit Betriebszeiten von 13.00 bis 14.00 Uhr zulässig?
Das ist ein schwieriger Fall. Nach ECommerce-Recht besteht für Sie die Pflicht, dass Sie über eine Telefonnummer verfügen müssen, aber nicht dazu, Anrufe auch zu beantworten. Vorgaben, wann Sie erreichbar sein müssen, gibt es nicht. In einem solch einem Fall eingeschränkter Betriebszeiten würde ich diese gar nicht erst nennen und keine Angaben dazu machen, sondern lieber einen Anrufbeantworter schalten.4. Wenn ich eine normale Telefonnummer habe, muss ich dahinter schreiben "zum ortsüblichen Festnetztarif" oder ist die Nummer alleine ausreichend?
Nein, eine solche Angabe ist nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Preisauszeichnung ist in § 66a TKG geregelt und gilt nur für Mehrwertnummern. Danach müssen Sie den zu zahlenden Preis zeitabhängig pro Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Diese Information hat gut lesbar und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer zu erfolgen. Diese Pflicht gilt auch für Mobilfunknummern. Hier muss der Höchstpreis pro Minute angegeben werden. Bei Premium-Diensten reicht der Hinweis, dass die Kosten aus dem Mobilfunknetz abweichen können.5. Muss ich den Rückversand zahlen, wenn der Kunde sagt, die Ware sei beschädigt oder entspräche nicht der Beschreibung?
Ja, in diesen Fällen müssen Sie für die Kosten aufkommen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Fall des Widerrufsrechts, sondern um das normale Gewährleistungsrecht. Gem. § 439 BGB müssen Sie die erforderlichen Kosten tragen.Im nächsten Beitrag der Rechtsserie beantworten Carsten Föhlisch Fragen zu Rücksendungen sowie zu Ebay und Amazon. Noch mehr Fragen und Antworten rund um die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie im E-Book 2 Jahre neues Verbraucherrecht .
Alle Teile der ECommerce-Rechtsserie: |
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Teil 1: Die fünf wichtigsten Fragen zum Versand |
Teil 2: Die fünf wichtigsten Fragen zum Widerrufsrecht |
Teil 3: Die fünf wichtigsten Fragen zu Zahlung und Rückerstattung |
Teil 4: Die fünf wichtigsten Fragen zu AGB und Allgemeinem |
Teil 5: Die fünf wichtigsten Fragen zu Retouren und Marktplätzen |