Anmelden und live dabei sein
Anmelden und live dabei sein
Kostenfalle KSK: Wegweiser durch den Dschungel
So liegt ING-DiBa derzeit mit der KSK im Clinch und streitet darüber, ob Basketballer Dirk Nowitzki , das Testimonial der aktuellen Off- und Onlinekampagnen, als Künstler tätig ist. Ein für Werbungtreibende positives Urteil in genau derselben Angelegenheit erzielte Ferrero für seine Testimonials die Milchschnitten-Klitschkos . Der Süßwarenhersteller siegte vor Gericht gegen die in Wilhelmshaven ansä
Premium-Inhalt
Dieser Premium-Inhalt war am Erscheinungstag für Basis-Mitglieder öffentlich abrufbar. Wenn Sie diesen Beitrag jetzt abrufen möchten, werden Sie einfach Premium-Mitglied - aktuell mit bis zu 50% Preisvorteil!
Premium-Mitglied werden LoginZu: Kostenfalle KSK: Wegweiser durch den Dschungel
Natürlich nicht. Aber Künstlersozialabgabe zahlt er trotzdem.
Denn: Wer eine GmbH beauftragt, sollte sich im Klaren sein, dass er die Künstlersozialabgabe über das Honorar bezahlt. und zwar für ALLE Kreativen (bzw. "Künstler") der GmbH und nicht nur für die, die tatsächlich am Auftrag arbeiten. Die Künstlersozialabgabe wird von der GmbH einfach in den Stundensatz mit einkalkuliert. Dementsprechend höher fällt der dann auch aus im Vergleich zur GbR oder einem Freiberufler.
Was hier als supertoller Tipp dargestellt wird, ist leider ein völliger Trugschluss. Durch solch oberflächliche Berichterstattung wird den GmbHs auch noch in ungerechtfertigter Weise ein Wettbewerbsvorteil verschafft.
Schlechter Rat ist teuer.
GmbH-Auftrag, GBR/OHG/KG und die leidige KSK
Ist der Auftragnehmer allerdings eine GBR oder eine OHG oder KG, so ist ziemlich unklar, was an die KSK abgeführt werden muss. Die GBR/OHG/KG kann ja selbst wiederum ganz normale, also sozialversicherte Angestellte haben, die die Aufträge ausführen. Die KSK kassiert trotzdem - zumindest ist das die gängigste, wenn auch keineswegs einzige Rechtsmeinung für diese Konstellation. Ebenso fällt der KSK-Zuschlag auf viele nur weiterberechnete Drittkosten an - nicht aber für Leistungen, die als 'nicht künstlerisch' gelten. Das ist ein weites Feld von Unsicherheiten mit Haarspaltereien wie zwischen 'Korrekturlesen' und 'Lektorat'.
Beim Vergleich von Angeboten muss der Auftraggeber bei der OHG/GBR/KG die KSK-Abgabe als zusätzlichen Posten draufschlagen, bevor er entscheiden kann, welches Angebot wirtschaftlich günstiger kommt. Problem: Aufgrund der oft unklaren Rechtslage kann man da ganz schön daneben liegen. Das Risiko einer Fehleinschätzung bei der KSK-Pflicht liegt dann aber beim Kunden. Der Kunde schlägt also zur eigenen Absicherung beim Vergleich der Angebote eventuell mehr auf, als am Ende tatsächlich nötig gewesen wäre (nämlich sicherheitshalber den vollen KSK-Satz auf die gesamte Auftragssumme), und dadurch könnte die GmbH tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil erlangen.
Grund für diese Wettbewerbsverzerrung ist aber nicht die Berichterstattung von iBusiness, sondern die aktuelle Rechtslage.
...
Viele Grüße,
Daniel Deleanu