Anmelden und live dabei sein
Anmelden und live dabei sein
Auch Interaktiv-Freelancer haben Urlaubsanspruch
- Der Freie muss von einem Auftraggeber "wirtschaftlich abhängig" sein. Wer also im Hauptberuf einen gut bezahlten Angestelltenjob hat oder nebenbei Besitzer einer Spielbank ist, ist nicht arbeitnehmerähnlich.
- Der Freie muss "vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig" sein. Für die Schriftstellerin trifft das von der "Sozialtypik" her nicht zu, wohl aber für die Journalistin, die zu Hause (vergleichbar einer Heimarbeiterin) auf Bestellung Artikel schreibt, und erst recht für alle, die wie Arbeitnehmerinnen in den Räumen des Auftraggebers arbeiten. Selbstständige dagegen, die ihre Aufträge von eigenen Angestellten oder anderen Freien erledigen lassen, sind nicht arbeitnehmerähnlich.
- Der Freie muss im letzten halben Jahr vom Hauptauftraggeber mindestens die Hälfte seiner gesamten Erwerbsentgelte bezogen haben - mögliche Angestelltenjobs mitgerechnet. Bei künstlerischer, journalistischer und schriftstellerischer Tätigkeit reicht schon ein Drittel; mehrere Zeitschriften eines Konzern zählen als ein Auftraggeber.
Premium-Inhalt
Dieser Premium-Inhalt war am Erscheinungstag für Basis-Mitglieder öffentlich abrufbar. Wenn Sie diesen Beitrag jetzt abrufen möchten, werden Sie einfach Premium-Mitglied - aktuell mit bis zu 50% Preisvorteil!
Premium-Mitglied werden Login