Shaping the Future with AI - 5 Fuck-ups aus über 50 Projekten und was wir daraus gelernt haben Anmelden und live dabei sein
Lernen Sie Stolpersteine auf dem Weg zur erfolgreichen Nutzung von KI aus der Praxis kennen und warum diese „Fuck-ups“ ein Sprungbrett sein können, um nachhaltige Erfolge zu erzielen.
Anmelden und live dabei sein
Wie B2B-Online-Plattformen den Erfolg von morgen sichern Anmelden und live dabei sein
Machen Sie ihren Online-Kanal erfolgreicher. Erfahren Sie anhand von Praxisbeispielen, wie Sie geschickt geschickt Marketing-, Sales- und Serviceprozesse verbinden.
Anmelden und live dabei sein

Auch Interaktiv-Freelancer haben Urlaubsanspruch

27.12.2002 - (iBusiness) Auch Freie bzw. feste Freie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlten Urlaub, bei tariflichen Regelungen oft auch auf ein zusaetzliches Urlaubsgeld. Das gilt auch fuer die Freien im privaten Rundfunk, in der New Media-Branche und in der AV-, Film- und Fernsehproduktion.
Darauf weist die Gewerkschaft Verdi hin. Wer im Kunst- und Medienbereich von einem Auftraggeber mehr als ein Drittel seiner Honorare bezieht, hat danachAnspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Die entscheidenden Regelungen dafür stehen im Bundesurlaubsgesetz und im Tarifvertragsgesetz. Im Einzelnen gilt: Wer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub? Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben auch "arbeitnehmerähnliche Personen" Anspruch auf Urlaub. Für die "Arbeitnehmerähnlichkeit" nennt § 12a Tarifvertragsgesetz drei Kriterien:
  1. Der Freie muss von einem Auftraggeber "wirtschaftlich abhängig" sein. Wer also im Hauptberuf einen gut bezahlten Angestelltenjob hat oder nebenbei Besitzer einer Spielbank ist, ist nicht arbeitnehmerähnlich.
  2. Der Freie muss "vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig" sein. Für die Schriftstellerin trifft das von der "Sozialtypik" her nicht zu, wohl aber für die Journalistin, die zu Hause (vergleichbar einer Heimarbeiterin) auf Bestellung Artikel schreibt, und erst recht für alle, die wie Arbeitnehmerinnen in den Räumen des Auftraggebers arbeiten. Selbstständige dagegen, die ihre Aufträge von eigenen Angestellten oder anderen Freien erledigen lassen, sind nicht arbeitnehmerähnlich.
  3. Der Freie muss im letzten halben Jahr vom Hauptauftraggeber mindestens die Hälfte seiner gesamten Erwerbsentgelte bezogen haben - mögliche Angestelltenjobs mitgerechnet. Bei künstlerischer, journalistischer und schriftstellerischer Tätigkeit reicht schon ein Drittel; mehrere Zeitschriften eines Konzern zählen als ein Auftraggeber.
Also: Normale freie Journalisten, Musikschullehrerinnen, Volkshochschuldozenten, Werbetexter oder

Premium-Inhalt

Dieser Premium-Inhalt war am Erscheinungstag für Basis-Mitglieder öffentlich abrufbar. Wenn Sie diesen Beitrag jetzt abrufen möchten, werden Sie einfach Premium-Mitglied - aktuell mit bis zu 50% Preisvorteil!

Premium-Mitglied werden Login
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.