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 (Bild: SXC.hu/Alexander Abolinsh)
Bild: SXC.hu/Alexander Abolinsh

Leistungsschutzrecht: Ein Fremdkörper in der Marktwirtschaft

14.06.2010 - Medienfachleute führen bereits seit einiger Zeit eine filigrane Diskussion über den Schutz von Verlagen angesichts der Schwierigkeiten in Bezug auf die Umsätze im Internet. Andere Protagonisten können darüber nur den Kopf schütteln. Nicht zu Unrecht. Wie das Leistungsschutzrecht aus strategischer und wirtschaftlicher Sicht zu beurteilen ist, hat iBusiness analysiert.

Die Unterstützung von Verlagen durch einen gesetzgeberischen Eingriff in den Markt setzt zum einen voraus, dass das Problem überhaupt dauerhaft besteht. Dabei ist derzeit keineswegs sicher, ob Paid Content zum Scheitern verurteilt ist angesichts der Fortschritte beispielsweise beim Micropayment oder den unausgeschöpften Chancen von neuen Formaten, Services und exclusiven Inhalten. Zweite Bedingung für einen gesetzgeberischen Eingriff ist, dass die Begründung des VDZ, "dass sich die Presseunternehmen gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzen müssten", überhaupt materiell richtig ist. An "unentgeltlicher Ausnutzung" bestehen Zweifel, denn das Ergebnis der Verlagsleistungen, der Inhalt eines Artikels, kan

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Von: Roswitha Gerhart ,  Creative-Story
Am: 14.06.2010

Zu: Leistungsschutzrecht: Ein Fremdkörper in der Marktwirtschaft

Von dem Artikel war ich etwas enttäuscht, da er das im Verlagsbereich gefordertedas Leistungsschutzrecht nicht in einen größeren Zusammenhang stellt. Es rein auf die wirtschaftlichen Abläufe eines Verlages zu reduzieren ist ein Blick, dem jegliche größere Perspektive abgeht.
Verlage fordern hier ein Leistungsschutzrecht wie es z.B. in der Filmindustrie ohne Widerspruch akzeptiert wird.
Verlage geben Aufträge zur Erstellung sowohl von Artikeln als auch Büchern, die nur aufgrund dieses Auftrags entstehen und durch die Verlagsbearbeitung erst ihre endgültige Form und Qualität erhalten.
Da dem deutschen Urheberrecht jedoch ein Auftragsgedanke völlig fremd ist, wird nur der Urheber, nicht jedoch der Auftraggeber mit Rechten bedacht.
Nicht einmal der verlagseigene Lektor erwirbt Rechte an dem Endwerk.
Da ist also eine Verankerung eines Leistungsschutzrechtes zumindest überlegenswert und nicht mit einer wirtschaftlichen Wertschöpfungskette einer Firma zu vergleichen.
Der Beitrag hat mich nach der vielversprechenden Ankündigung daher trotz seiner gezeigten partiellen Fachkenntnis enttäuscht.
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