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Urteil: EuGH kippt anlasslose Datenüberwachung
21.12.2016 Der Europäische Gerichtshof macht strenge Vorgaben für die Überwachung in den EU-Mitgliedsstaaten. Eine anlasslose Kontrolle des Datenverkehrs ist nicht erlaubt.
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Hohe Hürden gegen Überwachung
Die Luxemburger Richter halten Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich für einen schwerwiegenden Eingriff, der hohen Mindeststandards genügen muss. Ausnahmen seien nur in wenigen Fällen zulässig, etwa wenn:- Die öffentliche Sicherheit konkret bedroht ist und schwere Straftaten bekämpft werden.
- Zudem müssen aber objektive Kriterien den zu überwachenden Personenkreis einschränken.
- Und der Umfang der gespeicherten Informationen muss auf das "absolut Notwenige" beschränkt sein.
Der EuGH konkretisierte darüber hinaus, welche Punkte in entsprechenden nationalen Gesetzen geregelt sein müssen, damit sie den europäischen Mindeststandards entsprechen:
- Die Kategorie der zu speichernden Daten.
- Die erfassten Kommunikationsmittel.
- Die betroffenen Personen.
- Die Dauer der Speicherung.
Um Willkür vorzubeugen, sei Behörden außerdem nur dann Zugriff auf die gesammelten Daten einzuräumen, wenn sie der Kontrolle einer "unabhängige Stelle" unterliegen. Die Daten müssen innerhalb der EU gespeichert sein. Alle Gesetze hierzu müssen "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen".
Regierung sieht keinen Handlungsbedarf
In Deutschland wurde erst 2015 ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Telekommunikationsanbieter müssen demnach alle Internet- und Telefonverkehrsdaten (Metadaten) zehn Wochen lang speichern sowie die Standortdaten von Handys für vier Wochen. Auf Anordnung eines Richters ist ermittelnden Behörden der Zugriff zu erlauben.Gegenüber dem Nachrichtemagazin Spiegel Online
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Anders sieht das beispielsweise der Internet-Branchenverband Eco
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