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Arbeitgeber darf auch privat genutzte Firmen-EMail-Accounts öffnen

04.10.2012 Das LG Berlin Brandenburg zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hat mit einem Urteil (AZ: 4 Sa 2132/10) eine Richtlinie zum Umgang des Arbeitgebers mit betrieblichen E-Mail-Accounts geschaffen. Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat nutzen zu dürfen, darf er doch hineinsehen.

Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin ihren dienstlichen E-Mail Posteingang auch privat nutzen. Gemäß einer Internet- und E-Mail-Richtlinie musste eine Kennzeichnung als "privat" in der Betreffzeile erfolgen und für den Fall einer Abwesenheit eine Vertretungsregel geschaffen werden. Die Klägerin fiel einen längeren Zeitraum erkrankt aus, ohne eine Stellvertreterregelung getroffen zu haben. Nachdem auch eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Arbeitgebers erfolglos blieb, ließ der Arbeitgeber das Postfach durch die IT-Abteilung öffnen. Die Klägerin macht unter anderem eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend, da zumindest die potenzielle Möglichkeit des Arbeitgebers bestanden hätte, private E-Mails zu lesen. Die Interessenabwägung des Gerichts ging zu Gunsten der Aufrechterhaltung eines ungestörten Arbeitsablaufs aus, so dass die Klage letztlich keinen Erfolg hatte.

"Belassen die Beschäftigten die eingehenden E-Mails im Posteingang, bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Denn der Arbeitgeber erbringt die Telekommunikationsleistung gerade nicht geschäftsmäßig. Auch kommt es nicht zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch die Öffnung des E-Mail-Accounts, da dass Fernmeldegeheimnis mit der Übertragung einer E-Mail endet. Eine strafrechtliche Ahndung i.S.d. § 202a StGB scheidet bei dem Lesen einer dienstlichen E-Mail ebenfalls aus, da die E-Mail dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist", erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke ‘Nils Helmke’ in Expertenprofilen nachschlagen .
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