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Arbeitgeber darf auch privat genutzte Firmen-EMail-Accounts öffnen
04.10.2012 Das LG Berlin Brandenburg hat mit einem Urteil (AZ: 4 Sa 2132/10) eine Richtlinie zum Umgang des Arbeitgebers mit betrieblichen E-Mail-Accounts geschaffen. Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat nutzen zu dürfen, darf er doch hineinsehen.
"Belassen die Beschäftigten die eingehenden E-Mails im Posteingang, bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Denn der Arbeitgeber erbringt die Telekommunikationsleistung gerade nicht geschäftsmäßig. Auch kommt es nicht zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch die Öffnung des E-Mail-Accounts, da dass Fernmeldegeheimnis mit der Übertragung einer E-Mail endet. Eine strafrechtliche Ahndung i.S.d. § 202a StGB scheidet bei dem Lesen einer dienstlichen E-Mail ebenfalls aus, da die E-Mail dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist", erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke .