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Onlinehändler müssen Bevollmächtigten für Österreich benennen
10.01.2023 Onlinehändler, die an Endverbraucher in Österreich versenden, konnten bislang ihre verpackungsrechtlichen Pflichten durch die Zahlung einer Lizenzgebühr erfüllen. Das hat sich zum 1.1.2023 geändert.
Die gleiche Pflicht trifft auch ausländische Versandhändler, die (unabhängig vom verwendeten Verpackungsmaterial) Einwegkuntsstoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und/oder Fanggeräte) direkt an Letztverbraucher in Österreich vertreiben.
Gleiches gilt auch für den traditionellen grenzüberschreitenden Warenverkehr, wenn deutsche Unternehmen ohne Sitz in Österreich auch weiterhin auf freiwilliger Basis die sogenannte Vorentpflichtung, also die Entpflichtung von Verpackungen für ihre österreichischen Kunden, übernehmen möchten. Auch die ausländischen Vertreiber bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie Service- oder Getränkeverpackungen benötigen einen Bevollmächtigten in Österreich. Bevollmächtigte müssen über eine österreichische Zustelladresse sowie über die Befähigung verfügen, Verantwortung für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften zu übernehmen. Sie sind von den verpflichteten ausländischen Unternehmen mit einer notariell beglaubigten Vollmacht auszustatten. Eine eigene Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit genügt dazu nicht.
Eine solche Bestellung wird von der Deutschen Handelskammer in Österreich sowie diversen privatwirtschaftlichen Lizenzierungssystemen wie Reclay oder Take-e-Way angeboten.
Als Kosten werden eine eimaligen Bestellgebühr sowie, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht und einer jährlichen Servicepauschale aufgerufen. Die Höhe der Bestellgebühr und jährlichen Servicepauschale betragen einmalig 80 bis 160 Euro sowie rund 200 Euro pro Jahr.