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Abfangen verboten: BGH-Urteil zu Tippfehler-Domains
23.01.2014 Wer eine Tippfehler-Domain betreibt und von den Tippfehlern anderer profitieren will, indem er an der Werbung verdient, kann dies grundsätzlich tun, muss dabei das Wettbewerbsrecht einhalten. So hat der deutsche Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Az. I ZR 164/12). Demnach ist es eine unzulässige Behinderung, wenn solche Domain-Betreiber auf diese Art Kunden abfangen und andere im Geschäftsbetrieb stören.