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Filesharing: Abmahnung ist "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"

von sb

17.01.2012 Das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser sorgt derzeit mit seiner Entscheidung zum Thema Filesharing für Aufregung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf qualifiziert in seinem Beschluss Abmahnungen der Kanzlei Rasch als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" (Az.: I-20 W 132/11 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ). Das Urteil erfolgte im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Dies meldet der Branchendienst Heise.de zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

Dem Beschluss ging der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Beklagten voraus. Diesen stellte die Empfängerin einer Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Rasch. Die Abmahnung erfolgte auf Basis der von der Kanzlei vertretenen Rechteinhaber. Das Landgericht Düsseldorf hatte diesen Antrag zunächst abgelehnt, welchen das OLG nun bewilligte.

Der Beklagten wird vorgeworfen, vier Musiktitel über eine Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Jedoch habe das Landgericht die Beweislast verkannt: Denn die Beklagte habe keinerlei Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Daher sei es zulässig, die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu ihrem Anschluss, die Klageberechtigung sowie das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse mit Nichtwissen zu bestreiten.

Ebenfalls hinreichende Erfolgsaussichten habe die Verteidigung nach Ansicht des Gerichts gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Die Abmahnung der Klägerinnen genüge den juristischen Mindestanforderungen nicht. Zur einer Abmahnung gehöre, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, indem er kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, diesen beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Daher müsse die Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.

Im vorliegenden Fall sei weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. In der Abmahnung wurde der Beklagten das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen vorgeworfen, ohne genau zu differenzieren, für welche dieser Titel die Klägerinnen die entsprechenden Rechte aufweisen. Jedoch verletze nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen fremde Urheberrechte. Tatsächlich hatte die Klägerin nur das Anbieten von vier Titeln zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht. Soweit sich aber die in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung nicht auf konkret benannte einzelne Werke, sondern auf alle Stücke aus dem Repertoire der Klägerinnen erstreckt, so müsse diese eine entsprechende Auflistung aller von ihnen vertriebenen Musikstücke enthalten. Fehle es wie im vorliegenden Fall an einer solchen Liste, so sei eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Abgemahnten gegeben. Nach Ansicht des OLG habe dies zur Folge, dass eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung unwirksam sei. Denn bei vorformulierten Unterlassungserklärungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen.

Ohnehin sei eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". In einem solchen Fall könne der Empfänger die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen.
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