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Urteil bestätigt deutsche Verlage im Vorgehen gegen Rapidshare

15.03.2012 Ein wegweisendes erstinstanzliches Urteil (Az.:310 O 53/10) des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 hat das Hanseatische Oberlandesgericht zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser heute bestätigt. Dem Sharehoster RapidShare zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser bleibt es danach untersagt, seinen Nutzern bestimmte Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser und Campus zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser über seinen Speicherdienst zur Verfügung stellen zu lassen. So berichtet der Börsenverein des deutschen Buchhandels zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , der das Verfahren als Musterverfahren unterstützt hatte.

Es sollte geklärt werden, welche Verpflichtungen ein solcher Speicherdienst gegenüber Rechteinhabern - insbesondere Buchverlagen - hat, deren Werke über diesen Dienst massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.

Das Urteil bestätigt, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss. Die von der Internetplattform bislang getroffenen Maßnahmen wurden für nicht ausreichend gehalten. Insbesondere reicht es für den Betrieb eines solchen Dienstes nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr sei RapidShare verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung wirksam verhindern. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet. Rapidshare blickt nach eigenen Aussagen "der schriftlichen Urteilsbegründung, die wir für die kommenden Tage erwarten, jedenfalls gelassen entgegen." Das OLG Hamburg hätte in der mündlichen Verhandlung angedeutet, von seiner bisherigen Haltung abzuweichen, wonach das Geschäftsmodell von RapidShare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei. Dann sei man auch irgendwie Sieger.
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