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Urteil bestätigt deutsche Verlage im Vorgehen gegen Rapidshare
15.03.2012 Ein wegweisendes erstinstanzliches Urteil (Az.:310 O 53/10) des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute bestätigt. Dem Sharehoster RapidShare bleibt es danach untersagt, seinen Nutzern bestimmte Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter und Campus über seinen Speicherdienst zur Verfügung stellen zu lassen. So berichtet der Börsenverein des deutschen Buchhandels , der das Verfahren als Musterverfahren unterstützt hatte.
Das Urteil bestätigt, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss. Die von der Internetplattform bislang getroffenen Maßnahmen wurden für nicht ausreichend gehalten. Insbesondere reicht es für den Betrieb eines solchen Dienstes nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr sei RapidShare verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung wirksam verhindern. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet. Rapidshare blickt nach eigenen Aussagen "der schriftlichen Urteilsbegründung, die wir für die kommenden Tage erwarten, jedenfalls gelassen entgegen." Das OLG Hamburg hätte in der mündlichen Verhandlung angedeutet, von seiner bisherigen Haltung abzuweichen, wonach das Geschäftsmodell von RapidShare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei. Dann sei man auch irgendwie Sieger.