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Wettbewerbsverstoß: Fehlende Datenschutzerklärung ist ein Abmahngrund

06.08.2013 Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden (Az.: 3 U 26/12 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ), dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung wettbewerbswidrig ist. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass § 13 Abs. 1 Telemediengesetz eine Marktverhaltensregel ist, die kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Demnach hat der Website-Betreiber den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Ein Online-Händler hatte auf seiner Webseite eine Werbeanzeige geschaltet, bei der Diabetiker aufgefordert wurden, sich zu registrieren. Dafür sollten sie ein Blutzuckermessegerät im Wert von 100 Euro und einen Ratgeber erhalten. Die Website verfügte jedoch über keine Datenschutzhinweise. Ein Mitbewerber sprach daraufhin eine Abmahnung aus, da ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliege, was wettbewerbswidrig sei.
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