Zum Dossier 'Temu-Strategie'
Wettbewerbsverstoß: Fehlende Datenschutzerklärung ist ein Abmahngrund
06.08.2013 Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden (Az.: 3 U 26/12 ), dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung wettbewerbswidrig ist. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass § 13 Abs. 1 Telemediengesetz eine Marktverhaltensregel ist, die kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Demnach hat der Website-Betreiber den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.