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OLG: Hersteller dürfen Vertrieb über Amazon-Marktplatz verbieten

23.12.2015 Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat es einem Markenhersteller erlaubt, ein Vertriebsverbot für Verkaufplattformen wie den Amazon-Marktplatz auszuprechen. Ein Verbot, den Artikel auch über Preisvergleichsdienste zu bewerben, hat das Gericht dagegen kassiert.

 (Bild: geralt/ Pixabay)
Bild: geralt/ Pixabay
In dem Fall machte der Hersteller von Rucksäcken die Belieferung eines Sportartikelfachhändlers davon abhängig, dass dieser die Artikel nicht in Internetverkaufsplattformen oder Preisvergleichsdiensten anbietet beziehungsweise bewirbt. Der Händler klagte dagegen und bekam erstinstanzlich beim Landgericht recht.

Das OLG hat diese Entscheidung nun teilweise aufgehoben und erachtete das Verkaufsverbot auf Internet-Plattformen für rechtens. Zur Begründung zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hieß es sinngemäß, dass Verbraucher in ihrer Wahrnehmung den Artikel bei Amazon und nicht beim beteiligten Marktplatzhändler einkaufen. Der Hersteller habe jedoch das Recht, selbst zu entscheiden, ob er von diesen Handelspartner vertreten werden will.

Anders sieht es dagegen bei Preisvergleichsdiensten aus: Hier sei eine solche fehlerhafte Wahrnehmung des Verbrauchers nicht anzunehmen (OLG Frankfurt am Main, 22.12.2015, Az.: 11 U 96/14 (Kart)).
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