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Die Welt befindet sich im Krisenmodus - und mit ihr viele Unternehmen. Motto: Bloß keinen Fehler machen. Klein machen. Irgendwie durchkommen. Dabei ist gerade in schwierigen Lagen aktives Handeln statt Schockstarre erforderlich, hat Stephan Probst, Geschäftsführer der Medienagentur Drive, gelernt. Im iBusiness Expert Talk erklärt er gemeinsam mit Strategist Denis Farber, was Segeln und Unternehmensführung gemein haben - und wie man ein Schiff durch schwere See steuert. Video-Podcast ansehen
Expert Talk: "Close the loop! Wie aus Produktdaten Product Experience wird" Video-Podcast ansehen
Product Experience statt simpler Beschreibungstexte: Wer mit Produktinformationen arbeitet und dabei Nutzer-Feedback und Channelsignale berücksichtigt, kann ein fortschrittliches Kundenerlebnis gestalten. Wie das genau funktioniert, erklärt Contentserv-Chef Michael Kugler im iBusiness Expert Talk. Video-Podcast ansehen

Urteil: Keine Einstweilige Verfügung gegen schlechte Ebay-Beurteilungen

14.05.2012 Die Abgabe unzuztreffender Käuferbewertungen kann für Onlinehändler zu einem großen Ärgernis werden. Doch nur in Ausnahmefällen sieht die Rechtsprechung vor, gegen solche Bewertungen auch im Wege eines vorläufigen gerichtlichen Titels der einstweiligen Verfügung vorzugehen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Internethandelsplattform selbst die Möglichkeit zur Entfernung einer Bewertung vorhält. So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 15 U 193/11).

Ein Onlinehändler war gegen die Bewertung eines Kunden auf Ebay zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser im Wege der einstweiligen Verfügung gegangen, da er den Inhalt der Bewertung für unzutreffend hielt. Im Vorfeld des Verfahrens hatte der Onlinehändler in der Nutzung des Bewertungsverfahrens die Möglichkeit genutzt, zu den vermeintlich unzutreffenden Bewertungen unmittelbar für jeden erkennbar Gegenkommentare abzugeben.

Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren den sogenannten Verfügungsgrund als nicht gegeben an: "Überdies gab es unwidersprochen fast 11.000 positive Bemerkungen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet den drei Negativbewertungen der Verfügungsbeklagten derart gravierendes Gewicht zukommen soll". Nach Ansicht der Richter ist dies bei dem Vorgehen gegen eine Bewertung auf einer Internethandelsplattform insbesondere dann der Fall, wenn keine unmittelbare Bedrohung der Existenz vorliegt.
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