Revolution deiner Product Data Journey – mit KI zu mehr Dateneffizienz, -qualität und Conversion-Uplifts
Anmelden und live dabei sein
Anhand von Use Cases erfahren Sie, wie KI Produktdaten und -Assets entlang der Product Data Journey effizienter organisiert, qualitativ aufgewertet und einen Conversion-Uplift am Customer Touchpoint erzeugt.
Anmelden und live dabei sein
Anmelden und live dabei sein
Countdown zur digitalen Barrierefreiheit – was 2025 auf Unternehmen zukommt
Anmelden und live dabei sein
Barrierefreiheit ist keine unüberwindbare Hürde, sondern ein echter Erfolgsfaktor für die digitale Zukunft. Erfahren Sie, wie Sie Barrierefreiheit 2025 souverän angehen können und dabei auch noch davon profitieren!
Anmelden und live dabei sein
Anmelden und live dabei sein
Urteil
Laut EuGH dürfen Wettbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen
von Joachim Graf
08.10.2024 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nichts dagegen spricht, wenn die Konkurrenz Datenschutzverstöße als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen.
In einem vom BGH veranlassten Urteil (Aktenzeichen: C-21/23) hat der Europäische Gerichtshof entschieden
, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ermöglicht, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden.
Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Folglich muss der Verkäufer diese Kunden klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Apothekern zu entscheiden. Ein Apotheker vertreibt apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Die Kunden müssen im Rahmen der Onlinebestellung dieser Medikamente verschiedene Informationen eingeben. Gestützt auf die deutschen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken beantragte ein Mitbewerber des Apothekers bei den deutschen Gerichten, dem Inhaber aufzutragen, diese Tätigkeit einzustellen, solange nicht gewährleistet sei, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Der BGH rief dazu den EuGH an.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften (in diesem Fall das UWG, dass Abmahnungen erlaubt), mit der DSGVO im Einklang stehen. Nach der DSGVO obliege die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung nämlich grundsätzlich den nationalen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen (in diesem Fall die Kunden) seien für die Durchsetzung ihrer Rechte verantwortlich. Der Gerichtshof verneinte einen Konflikt. Das EuGH war im Gegensatz dazu der Auffassung, die Abmahnungserlaubnis trage dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten: "Im Übrigen kann sich dies als besonders wirksam erweisen, da so zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO verhindert werden können", so das Gericht.
Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Folglich muss der Verkäufer diese Kunden klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Apothekern zu entscheiden. Ein Apotheker vertreibt apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Die Kunden müssen im Rahmen der Onlinebestellung dieser Medikamente verschiedene Informationen eingeben. Gestützt auf die deutschen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken beantragte ein Mitbewerber des Apothekers bei den deutschen Gerichten, dem Inhaber aufzutragen, diese Tätigkeit einzustellen, solange nicht gewährleistet sei, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Der BGH rief dazu den EuGH an.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften (in diesem Fall das UWG, dass Abmahnungen erlaubt), mit der DSGVO im Einklang stehen. Nach der DSGVO obliege die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung nämlich grundsätzlich den nationalen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen (in diesem Fall die Kunden) seien für die Durchsetzung ihrer Rechte verantwortlich. Der Gerichtshof verneinte einen Konflikt. Das EuGH war im Gegensatz dazu der Auffassung, die Abmahnungserlaubnis trage dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten: "Im Übrigen kann sich dies als besonders wirksam erweisen, da so zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO verhindert werden können", so das Gericht.
Neuer Kommentar
Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: