Data Value Management als Basis für die digitale Transformation in Vertrieb und Marketing Anmelden und live dabei sein
Anhand von Kundencases erfahren Sie, wie Sie mit der richtigen Datenstrategie die KI füttern, um richtige Entscheidungen zu treffen, das Thema hybrider Vertrieb zu bearbeiten aber auch Lösungen wie generative KI einsetzen zu können.
Anmelden und live dabei sein
Klarheit in der KI-Kakophonie: Orientierung für die Zukunft Anmelden und live dabei sein
Bestimmen bald autonome Agenten, Open-source Modelle oder General Purpose AI-Systeme unsere Arbeit? Und was passiert mit KI-Regulierung und Datenschutz? Erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, um zukünftig auf der Gewinnerseite zu stehen.
Anmelden und live dabei sein

Fröhliches Abmahnen Teil III: Telekom schützt 'Internet' als Marke

07.11.2001 - (iBusiness) Nachdem die Telekom bereits wegen ihrer Hausfarbe Magenta und ihres Markenbuchstaben 'T' geklagt hat (iBusiness berichtete), droht der Internetbranche nun eine neue Abmahnwelle: Die Telekom hat sich den Begriff 'Internet' als Marke schützen lassen - allerdings in einer besonderen Schreibweise.
von nc

Premium-Inhalt

Dieser Premium-Inhalt war am Erscheinungstag für Basis-Mitglieder öffentlich abrufbar. Wenn Sie diesen Beitrag jetzt abrufen möchten, werden Sie einfach Premium-Mitglied - aktuell mit bis zu 50% Preisvorteil!

Premium-Mitglied werden Login
Neuer Kommentar  Kommentare:
Daniel Treplin
Von: Daniel Treplin ,  HighText Verlag ,  Verbindungen
Am: 07.11.2001

Wenn die Telekom tatsächlich abmahnt: Akteneinsicht beantragen!

Wenn die Telekom tatsächlich Abmahnungen zu dieser Marke startet, lohnt sich eine Akteneinsicht in die Unterlagen der Markenanmeldung beim Patent- und Markenamt. Denn gerade bei Wort-Bildmarken, deren Wort-Bestandteil alleine nicht schutzfähig ist, beschränkt oft bereits das Patentamt bei der Zulassung die Schutzrechte, in dem es den Markeninhaber explizit darauf hinweist, dass seine Marke nur in der exakten Darstellung der eingereichten Wort-Bildkombination gerade noch schutzfähig ist, und dass keine Schutzrechte auf einzelne Bestandteile oder andere Kombinationen und Aufmachungen bestehen.

Für die Telekom-Marke dürfte das gleiche gelten - und wenn bereits das Patentamt solche Einschränkungen formuliert hat, sichert dies in einem eventuellen Rechtsstreit bereits einen Teil der eigenen Argumentation.
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.