Zum Dossier 'Temu-Strategie'
Urteil: Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate
Obwohl die Gerichte in zwei Instanzen bestätigten, dass es sich bei der NTEK
Premium-Inhalt
Dieser Premium-Inhalt war am Erscheinungstag für Basis-Mitglieder öffentlich abrufbar. Wenn Sie diesen Beitrag jetzt abrufen möchten, werden Sie einfach Premium-Mitglied - aktuell mit bis zu 50% Preisvorteil!
Premium-Mitglied werden LoginUrteil: Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate
Dieses Urteil, über das iBusiness heute exklusiv berichtet, ist ein Skandal. Denn obwohl es entstanden ist durch eine Kombination aus ahnungslosen Richtern und optimierungsfähig geschickt argumentierenden Anwälten: Es kann die Branche verändern. Die Branchenverbände, obwohl von der iBusiness-Redaktion kontaktiert, haben bis heute dazu noch keine Stellung bezogen - geschweige denn, Maßnahmen ergriffen.
Sie werden es tun müssen.
Am: 08.10.2004
AW: Nur der falsche Klageweg...?
Hallo Herr Graf,
mir scheint, daß es einfach nur der falsche Klageweg war, denn nach UrhG habe ich noch nie von einer Website gehört, die die erforderliche Schöpfungshöhe im Detail erreicht hätte. Deshalb begründet man solches Verhalten wohl auch besser auf Basis des UWG? (Vgl. "LG Berlin, Urt. v. 06.05.86, 16 O 73/86 - Winterlandschaft", besonders Punkt 2 der Begründung: http://www.netlaw.de/urteile/lgb_20.htm)
Hingegen gibt's wohl Urteile die dem Unterlassungsanspruch zu "Look&Feel" einer Website gem. UWG selbst dann zugestehen, wenn eine branchenfremde oder private Website "verwechslungsfähig" gestaltet ist, da gem. richterlicher Entscheidung alle Web-Angebote letztlich Wettbewerber um Abrufe sind...? Ein Anspruch nach UWG wurde gem. des Berichtes aber nicht vorgetragen, oder?
Um das auf den Punkt zu bringen: Wenn jemand einen Ihrer Beiträge aus "Schnellimbizz" gekürzt an fremder Stelle veröffentlicht und seinen eigenen Namen darunter setzt, berufen Sie sich auf UrhG oder UWG? Im Zweifelsfall doch wohl beides und noch mehr, oder? UrhG bietet da wohl nur den Vorteil den Schaden fiktiv beziffern zu können, wenn ich das richtig sehe?
Da ich das Urteil online nicht gefunden habe, kenne ich natürlich nur Ihren Artikel. Die Folgen nach UrhG erscheinen mir persönlich entsprechend nicht überraschend, da man wohl nicht von einer "aus der Masse des Alltäglichen herausragenden Leistung" sprechen kann? - Plagiat?? Ja; aber Plagiate sind wohl durchaus erlaubt... da muß man sich nur 'mal ein durchschnittliches deutsches Einfamilienhaus anschauen: Außen weiß mit Fenstern und Dach, innen 4ZKDB und Gästeklo... ;-)
Wäre vielleicht nicht schlecht einmal einen publizistisch tätigen Fachmann zur rechtlichen Taktik zu interviewen, bevor sich auch andere an der Betonwand UrhG den Kopf einrennen und sicher günstiger als den BGH zu behelligen, oder? - Aber meinereiner ist allenfalls nur ein interessierter Laie... >;->
Viele Grüße
/me