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Urteil: Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate

08.10.2004 - (iBusiness) Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt dem Diebstahl von Web-Design und Grafiken grünes Licht gegeben.
Eine unerfreuliche Überraschung erlebte der Full-Service-Provider ip & more GmbH zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser mit seiner Klage vor dem Oberlandesgericht Hamm zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (Az: 4 U 51/04). Der Provider hatte den Konkurrenten 'NTEK webdesign & mehr' verklagt, weil dieser eine Website inklusive Quelltexten, Grafiken und Design für sein eigenes Internetangebot kopiert hatte. NTEK hatte sich auf geringste Modifikationen der im Layout vollständig übernommenen Webseite beschränkt, nämlich Logo und Firmenname und die Beschreibung der von NTEK angebotenen Dienstleistungen.

Obwohl die Gerichte in zwei Instanzen bestätigten, dass es sich bei der NTEK

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Urteil: Oberlandesgericht legalisiert Website-Plagiate

Nach aktueller Rechtsauffassung - immerhin auf OLG-Ebene - muss kein Kunde mehr für Webdesign zahlen. Es genügt, eine fremde Webseite zu kopieren und das Logo auszutauschen.

Dieses Urteil, über das iBusiness heute exklusiv berichtet, ist ein Skandal. Denn obwohl es entstanden ist durch eine Kombination aus ahnungslosen Richtern und optimierungsfähig geschickt argumentierenden Anwälten: Es kann die Branche verändern. Die Branchenverbände, obwohl von der iBusiness-Redaktion kontaktiert, haben bis heute dazu noch keine Stellung bezogen - geschweige denn, Maßnahmen ergriffen.

Sie werden es tun müssen.
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Von: Ulrich Zaller ,  Ute Joseph GmbH Kommunikationsservice
Am: 08.10.2004

AW: Nur der falsche Klageweg...?


Hallo Herr Graf,

mir scheint, daß es einfach nur der falsche Klageweg war, denn nach UrhG habe ich noch nie von einer Website gehört, die die erforderliche Schöpfungshöhe im Detail erreicht hätte. Deshalb begründet man solches Verhalten wohl auch besser auf Basis des UWG? (Vgl. "LG Berlin, Urt. v. 06.05.86, 16 O 73/86 - Winterlandschaft", besonders Punkt 2 der Begründung: http://www.netlaw.de/urteile/lgb_20.htm)

Hingegen gibt's wohl Urteile die dem Unterlassungsanspruch zu "Look&Feel" einer Website gem. UWG selbst dann zugestehen, wenn eine branchenfremde oder private Website "verwechslungsfähig" gestaltet ist, da gem. richterlicher Entscheidung alle Web-Angebote letztlich Wettbewerber um Abrufe sind...? Ein Anspruch nach UWG wurde gem. des Berichtes aber nicht vorgetragen, oder?

Um das auf den Punkt zu bringen: Wenn jemand einen Ihrer Beiträge aus "Schnellimbizz" gekürzt an fremder Stelle veröffentlicht und seinen eigenen Namen darunter setzt, berufen Sie sich auf UrhG oder UWG? Im Zweifelsfall doch wohl beides und noch mehr, oder? UrhG bietet da wohl nur den Vorteil den Schaden fiktiv beziffern zu können, wenn ich das richtig sehe?

Da ich das Urteil online nicht gefunden habe, kenne ich natürlich nur Ihren Artikel. Die Folgen nach UrhG erscheinen mir persönlich entsprechend nicht überraschend, da man wohl nicht von einer "aus der Masse des Alltäglichen herausragenden Leistung" sprechen kann? - Plagiat?? Ja; aber Plagiate sind wohl durchaus erlaubt... da muß man sich nur 'mal ein durchschnittliches deutsches Einfamilienhaus anschauen: Außen weiß mit Fenstern und Dach, innen 4ZKDB und Gästeklo... ;-)

Wäre vielleicht nicht schlecht einmal einen publizistisch tätigen Fachmann zur rechtlichen Taktik zu interviewen, bevor sich auch andere an der Betonwand UrhG den Kopf einrennen und sicher günstiger als den BGH zu behelligen, oder? - Aber meinereiner ist allenfalls nur ein interessierter Laie... >;->
Viele Grüße
/me
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