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Gegen Auslistung aus dem Google-Index kann man sich wehren

31.01.2006 - (iBusiness) Kaum schmiss Google mit Automobile.de die erste deutsche Webseite aus ihrem Index, schon diskutiert die Branche heftig darüber, wie man sich gegen diese Quasi-Unsichtbarmachung seines Internetauftritts wehren kann. Tatsächlich bietet das deutsche Recht den einen oder anderen Ansatzpunkt, sich in den Google-Index zurückzuklagen.
Aus dem Kartellrecht läßt sich theoretisch ein Anspruch auf Aufnahme in den Index ableiten, wie der auf Online-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Arne Trautmann von SNP Rechtsanwälte zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser auf iBusiness-Nachfrage erklärt. Jedoch gäbe es seines Wissens nach keine Urteile zu dieser Frage. "Auch rein rechtstheoretisch" hält Trautmann die Antwort auf die Frage, ob man sich in den Google-Index zurückklagen kann, " für nicht ganz trivial."

Zunächst bestehe zwischen dem in einer Suchmaschine Eingetragenenem und der Maschine beziehungsweise deren Betreiber kein Vertrag. Google zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser indiziert die Websites einfach: Eine Willenserklärung, ein Vertragsschluss l

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