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OLG: Onlinehändler dürfen Gewährleistung bei B-Ware nicht beschränken
18.03.2014 Wer als Händler gebrauchte Sachen an Verbraucher verkauft, kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Wie das OLG Hamm nun entschied, gilt diese Regelung allerdings nicht für B-Ware, also beispielsweise für Ware, deren Originalverpackung beschädigt ist. Derartige Waren sind nicht "gebraucht" und unterliegen der zweijährigen Gewährleistung.
Der Fall, auf den die DAS Rechtsschutzversicherung jetzt hinwies: Ein Händler hatte auf einem Online-Auktionsportal ein Notebook angeboten. Dieses bezeichnete er als "B-Ware". Er selbst definierte B-Ware auf der Auktionsseite nun als Ware, die nicht mehr original verpackt oder deren Verpackung beschädigt sei oder die schon einmal ausgepackt und von Kunden angeschaut worden wäre. Der Verkäufer betrachtete derartige Waren als "gebraucht" und verkürzte die gesetzliche Gewährleistungsfrist dafür in seinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr.
Ein Konkurrent mahnte ihn ab, weil er dieses Vorgehen für unzulässig hielt. Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Konkurrenten zu (OLG Hamm, Az. 4 U 102/13). Laut Gericht ist etwas dann gebraucht, wenn es seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Nur durch ein einmaliges Auspacken und Vorführen der Ware sei diese nicht schon als "gebraucht" anzusehen. Dass etwas nicht mehr "neu" sei, bedeute nicht automatisch, dass es "gebraucht" sei. Der Verkäufer durfte hier also die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß.