Data Value Management als Basis für die digitale Transformation in Vertrieb und Marketing Anmelden und live dabei sein
Anhand von Kundencases erfahren Sie, wie Sie mit der richtigen Datenstrategie die KI füttern, um richtige Entscheidungen zu treffen, das Thema hybrider Vertrieb zu bearbeiten aber auch Lösungen wie generative KI einsetzen zu können.
Anmelden und live dabei sein
Erfolgsstrategien und Stolperfallen bei der Einführung von KI im Kundenservice Anmelden und live dabei sein
Der Vortrag liefert konkrete Handlungsempfehlungen, um die Potenziale einer optimal integrierten KI voll auszuschöpfen und den Kundensupport langfristig zukunftssicher zu gestalten.
Anmelden und live dabei sein

OLG: Onlinehändler dürfen Gewährleistung bei B-Ware nicht beschränken

18.03.2014 Wer als Händler gebrauchte Sachen an Verbraucher verkauft, kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Wie das OLG Hamm nun entschied, gilt diese Regelung allerdings nicht für B-Ware, also beispielsweise für Ware, deren Originalverpackung beschädigt ist. Derartige Waren sind nicht "gebraucht" und unterliegen der zweijährigen Gewährleistung.

Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer, gelten besondere Schutzvorschriften. Dazu gehört, dass auch durch Vertrag bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln kaum abgewichen werden darf. Die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche darf maximal auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn ein Verbraucher einen gebrauchten Gegenstand von einem gewerblichen Händler kauft.

Der Fall, auf den die DAS Rechtsschutzversicherung zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser jetzt hinwies: Ein Händler hatte auf einem Online-Auktionsportal ein Notebook angeboten. Dieses bezeichnete er als "B-Ware". Er selbst definierte B-Ware auf der Auktionsseite nun als Ware, die nicht mehr original verpackt oder deren Verpackung beschädigt sei oder die schon einmal ausgepackt und von Kunden angeschaut worden wäre. Der Verkäufer betrachtete derartige Waren als "gebraucht" und verkürzte die gesetzliche Gewährleistungsfrist dafür in seinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr.

Ein Konkurrent mahnte ihn ab, weil er dieses Vorgehen für unzulässig hielt. Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Konkurrenten zu (OLG Hamm, Az. 4 U 102/13). Laut Gericht ist etwas dann gebraucht, wenn es seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Nur durch ein einmaliges Auspacken und Vorführen der Ware sei diese nicht schon als "gebraucht" anzusehen. Dass etwas nicht mehr "neu" sei, bedeute nicht automatisch, dass es "gebraucht" sei. Der Verkäufer durfte hier also die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß.
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema:
Relation Browser Tags/Schlagwörter und Unternehmen: