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BGH zum Urheberrecht: Filehoster müssen haften
13.07.2012 Filesharing-Dienste müssen unter bestimmten Bedingungen gegen Urheberrechtsverstöße vorgehen, hat der Bundesgerichtshof entschieden: Der Anbieter muss auf den Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden sein und die Schritte zur Entfernung des strittigen Materials müssen vermeidbar sein, berichtet Spiegel Online .
Aus Sicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat der BGH versucht, zwischen den Rechtsauffassungen der ersten beiden Instanzen zu vermitteln:
"Der BGH geht hier gewissermaßen einen Mittelweg. Er verurteilt das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von vorneherein als rechtswidrig, hält es jedoch für möglich, dass Rapidshare seinen Dienst stärker auf illegale Inhalte überprüfen muss. Bedauerlicherweise musste der BGH nicht entscheiden, welche konkreten Maßnahmen einem Sharehoster im Einzelfall zuzumuten sind. Genau um diese Frage wird nämlich seit Jahren gestritten, nicht nur in den Verfahren gegen Rapidshare, sondern auch gegen Youtube und andere Hostprovider.
Meiner Meinung nach gibt es nach wie vor keine zumutbare Möglichkeit, den Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei nach Hinweis des Rechteinhabers mit 100 prozentiger Sicherheit zu verhindern. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass ein Wortfilter gerade nicht geeignet ist, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Nutzer haben längst erkannt, dass eindeutig benannte Dateien schneller gelöscht werden und sind daher auf Abkürzungen oder andere kryptische Bezeichnungen ausgewichen. Außerdem bergen Wortfilter die Gefahr, dass auch andere legale Dateien gelöscht werden. Auch eine manuelle Prüfung scheint mir aufgrund der riesigen Datenmengen, die auf den Servern gespeichert sind, nicht zumutbar. Ich bin daher gespannt, welche konkreten Maßnahmen das OLG Düsseldorf als zumutbar einordnen wird. Ebenfalls zu weit geht auch die Ansicht des BGH, dass Rapidshare künftig auf Webseiten Dritter (so genannte Link Ressources) nach illegalen Inhalten suchen muss.
Für die Nutzer wird sich künftig das Problem ergeben, dass sie nicht einmal Sicherungskopien ihrer Musik, Spiele oder Filme bei Rapidshare zwischenlagern dürfen. Nach Ansicht des BGH ist Rapidshare mehr oder weniger zum blinden löschen verpflichtet, egal ob die Inhalte irgendwo zugänglich gemacht worden sind oder nicht. Wenn sich diese Auffassung in den noch nicht vorliegende schriftlichen Urteilsgründen wiederfinden sollte, halte ich das Urteil für ein Fehlurteil.
Auch für andere Hosting-Plattformen wie Dropbox oder Google Drive hat das Urteil weitgehende Konsequenzen. Die Plattformbetreiber müssen künftig erheblich höhere Anstrengungen unternehmen, um ihren Speicherplatz frei von illegalen Werken zu halten."