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Annahme verweigert: Was Shops für Rechte haben
08.08.2019 Welche Rechte stehen einem Online-Händler zu, wenn er zwar an die richtige Lieferadresse liefert, der Kunde die Ware jedoch nicht annimmt? Muss er die Ware erneut versenden? Trusted Shops hat eine Checkliste erstellt.
Darf man die Ware einfach weiterverkaufen, wenn diese zurückkommt?
Die Antwort hängt von der Art der verkauften Sache ab.Wie bereits erklärt, besteht der Vertrag trotz der Nicht-Annahme durch den Verbraucher fort. Hat man eine Sache verkauft, die man lediglich der Gattung nach schuldet (also beinahe jede industriell hergestellte und nicht personalisierte Sache: Jeans, Handy, Notebook...), kann man die zurückerhaltene Ware verkaufen. Hat man hingegen ein Einzelstück (ein individuelles Gemälde, gebrauchte oder individuell hergestellte Sache verkauft), kann man die Ware nicht einfach weiterverkaufen. Andernfalls macht man sich selbst schadensersatzpflichtig.
In einem solchen Fall ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren, bis man diese entweder erneut (nicht kostenfrei) an den Kunden versendet oder vom Vertrag zurücktreten kann. Die Lagerkosten kann man hierbei im Wege der Aufwandentschädigung ebenfalls bei dem Kunden einfordern.
Kann man vom Vertrag zurücktreten? Was geschieht mit dem Kaufpreis?
Gemäß § 323 Absatz 1 BGB können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, sofern Sie dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware gesetzt haben. In einem solchen Fall ist der bereits erhaltene Kaufpreis an den Käufer zurückzuerstatten. Es besteht die Möglichkeit vom Vertrag ohne eine vorherige Fristsetzung zurückzutreten, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind:Kann ich den Verbraucher zur Abnahme zwingen?
§ 433 BGB bestimmt:- Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Daraus folgt, der Käufer von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Ware abzunehmen. Dieses Recht ist gerichtlich durchsetzbar. Offen bleibt an dieser Stelle der wirtschaftliche Nutzen einer gerichtlichen Durchsetzung der Abnahmepflicht.
Fazit: Anspruch auf Warenabnahme
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, können Sie die weitere Versendung der Ware von der erneuten Zahlung von Versandkosten abhängig machen. Ferner können Sie die Ware, soweit es sich um eine Gattungsschuld handelt, weiterverkaufen. Nach entsprechender Fristsetzung oder wenn absehbar ist, dass der Kunde die Ware nicht annehmen wird, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Ebenso können Sie Ihren Anspruch auf Abnahme der Ware gerichtlich durchsetzen.Tipp: Setzen Sie dem Kunden eine Frist zur Annahme der Ware und machen Sie die weitere Versendung von der Leistung weiterer Versandkosten abhängig. Wollen Sie den gerichtlichen Weg beschreiten führen Sie zunächst eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch.