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Urteil: Ex-Mitarbeiter hat kein Recht auf Löschung seines Bilds auf der Unternehmens-Website
09.04.2013 Eine vom Arbeitnehmer erteilte Einwilligung für ein Onlinefoto besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken dient, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz .
Zwar willigt ein Mitarbeiter, der sich für die Firmenhomepage fotografieren lässt, in das Foto und seine Verwendung ein. Eine Einwilligung hat aber den Nachteil, dass sie stets widerrufbar ist. Generelle Ausnahmen werden nur für Sonderfälle, beispielsweise das Fotomodell eines Modekatalogs, gemacht. Das LAG ging mit dem Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers sehr restriktiv um.
Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer vom 01.06.2010 bis zum 15.03.2011 beschäftigt. Bereits nach knapp zehn Monaten endete das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser sieht eine übliche Erledigungsklausel vor. Auch eine anschließend vom Kläger unterzeichnete Ausgleichsquittung enthielt die Formulierung, dass damit alle "sonstigen Ansprüche - gleich welcher Art - aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung" erledigt seien.
Im November 2010 hatte die Beklagte die Mitarbeiterschaft zu einem betrieblichen Fototermin geladen. Der Kläger befand sich während dieser Zeit noch im Probestadium. Die Mitarbeiter waren gebeten worden, in Arbeitskleidung und mit dem Betriebsfahrzeug zu erscheinen. Nach dem Fototermin wurde das Foto im Internetauftritt der Beklagten auf der Seite "Über uns" abgelegt. Das Foto zeigte eine ca. 33 Personen umfassende, in Dreierreihen angeordnete Gruppe von Mitarbeitern. Diese waren sitzend und stehend hintereinander angeordnet und trugen einheitlich die Berufskleidung mit Firmenlogo.
Nach dem Ausscheiden verlangte der Kläger, dass dieses Foto mit seinem Antlitz aus dem Internet entfernt würde. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen nicht direkt nachkam, verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten, einem Betrag von rund 6.500 Euro. Beide angerufenen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Tatsache, dass das Gruppenfoto noch bis zum 26.01.2012 auf der Beklagten-Homepage sichtbar gewesen sei, stelle keine widerrechtliche Störung dar. Das LAG stellte heraus, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Fototermin zunächst in die Veröffentlichung eingewilligt habe. Bei Mitarbeitern, die sich freiwillig für Belegschaftsfotos fotografieren ließen, könne der Arbeitgeber regelmäßig vom stillschweigenden Arbeitnehmereinverständnis in die beabsichtigte Verwendung ausgehen.
Auch bestehe eine von Arbeitnehmerseite erteilte Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, wenn das Foto - wie hier - nur allgemeinen Illustrationszwecken diene und ehemalige Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt würden. Ferner betonte das LAG, dass der Widerruf des Arbeitnehmers in ein solches Foto - wie Rechtsausübungen im Allgemeinen - dem Grundsatz von Treue und Glauben (§ 242 BGB) unterliege. Der Arbeitnehmer sei schon wegen des Kostenaufwandes gehalten, auf Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Nicht mehr entscheiden musste die Kammer schließlich die Frage, ob es nicht ein milderes Mittel als die gänzliche Herausnahme des Fotos gegeben hätte. Das LAG verwies auf Instanzrechtsprechung, wonach derartige Ansprüche auf die Unkenntlichmachung (durch Schwärzung oder Verpixelung) zu beschränken seien.