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Urteil: Impressum muss bei Facebook-Profilen auffindbar sein

28.10.2011 Das Landgericht Aschaffenburg zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 HK O 54/11) geurteilt, dass Unternehmen in ihrem Account in Sozialen Netzwerken klar und deutlich eine Anbieterkennzeichung/Impressum darstellen müssen, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Ansonsten besteht die Gefahr wegen der Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden.

Abgemahnt worden war ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach § 5 TMG "nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden" waren. Die Verlinkung auf das Impressum der Webseite des Unternehmens erachtet das Gericht als nicht ausreichend. Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers.

Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist:
"...Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.. Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.."
Das auch für Social-Media-Anwendungen die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind, sei keine Neuerung, so Rolf
Albrecht ‘Rolf Albrecht’ in Expertenprofilen nachschlagen , Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke2.0 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Insbesondere wenn die Accounts auch der Unternehmenskommunikation dienen sei kein rechtlicher Unterschied zu einer "normalen" Website gegeben.
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