Zum Dossier 'Temu-Strategie'
EuGH schränkt WLAN-Störerhaftung lediglich ein
15.09.2016 Das Europäischen Gerichtshofs hat geurteilt, dass Geschäftsleute nicht für Urheberrechtsverletzungen haften müssen, die über ihren WLAN-Hotspot begangen werden. Einschränkung: Sie müssen das WLAN mit einem Passwort schützen.
In einer ersten Analyse kommt die Kanzlei Hufschmidt zu dem Schluss, Rechteinhaber (zum Beispiel Musikverlage) müssten bei der ersten Abmahnung von Zugangsvermittlern (HotSpot-Betreibern etc.) ihre Anwälte selbst zahlen. Das wird aber - wahrscheinlich angesichts eher geringen Fallzahlen - eher aus der Portokasse bezahlt werden können.
"Hingegen müssen die Zugangsvermittler nun besonderes Augenmerk auf den Inhalt der Unterlassungserklärung legen, der nun verstärkte Bedeutung zukommt", so die Anwälte. Diese werde nämlich die Grundlage für jede weitere Verletzung sein, da "hierdurch dann nicht nur die vereinbarte Vertragsstrafe gefordert werden kann, sondern nunmehr bei der zweiten Verletzung auch Schadensersatz und die Abmahnkosten vom Zugangsvermittler zu zahlen sind."
Maßnahmen, die allerdings auf eine Überwachung des Kommunikationsnetzes abzielen, seien nicht zulässig, ebenso wenig Maßnahmen, die auf eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses abzielen.
Betreibern offener WLANs erteilte das Gericht jedoch eine Absage. Auch erfüllte sich die Hoffnung nicht, dass die Störerhaftung komplett abgeschafft wird.