Expert Talk: "AI wird das Kaufverhalten massiv beeinflussen" Video-Podcast ansehen
Nie hat sich die Welt schneller verändert als heute. Für Unternehmen eine gewaltige Herausforderung, denn Disruption kennt vor allem zwei Spielertypen: Gewinner und Verlierer. Wie Sie sich auf der richtigen Seite wiederfinden, erklärt FactFinder-Chefin Kristie Collins im iBusiness Expert Talk. Video-Podcast ansehen
Dossier Temu-Strategie Zum Dossier 'Temu-Strategie'
Was sind die Erfolgsrezepte des chinesischen Billig-Marktplatzes? Und wie kann man seiner Strategie begegnen? Das iBusiness-Dossier stellt exklusive Zahlen und Analysen zu TEMU zusammen.
Zum Dossier 'Temu-Strategie'

EuGH schränkt WLAN-Störerhaftung lediglich ein

15.09.2016 Das Europäischen Gerichtshofs hat geurteilt, dass Geschäftsleute nicht für Urheberrechtsverletzungen haften müssen, die über ihren WLAN-Hotspot begangen werden. Einschränkung: Sie müssen das WLAN mit einem Passwort schützen.

 (Bild: vuralyavas/Pixabay)
Bild: vuralyavas/Pixabay
Mit dem aktuellen Urteil (EuGH, C-484/14 Urteil vom 14.09.2016) hat das EuGH zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser eine wegweisende Entscheidung zur Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen bei offenem WLAN getroffen. Demnach haften Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer. Allerdings kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird. Allerdings können Rechteinhaber/ Urheber bei einer Behörde oder einem Gericht eine Unterlasdungsanordnung beantragen, die vom Wlan-Betreiber verlangt, Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen beziehungsweise zu stoppen.

In einer ersten Analyse kommt die Kanzlei Hufschmidt zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser zu dem Schluss, Rechteinhaber (zum Beispiel Musikverlage) müssten bei der ersten Abmahnung von Zugangsvermittlern (HotSpot-Betreibern etc.) ihre Anwälte selbst zahlen. Das wird aber - wahrscheinlich angesichts eher geringen Fallzahlen - eher aus der Portokasse bezahlt werden können.

"Hingegen müssen die Zugangsvermittler nun besonderes Augenmerk auf den Inhalt der Unterlassungserklärung legen, der nun verstärkte Bedeutung zukommt", so die Anwälte. Diese werde nämlich die Grundlage für jede weitere Verletzung sein, da "hierdurch dann nicht nur die vereinbarte Vertragsstrafe gefordert werden kann, sondern nunmehr bei der zweiten Verletzung auch Schadensersatz und die Abmahnkosten vom Zugangsvermittler zu zahlen sind."
Maßnahmen, die allerdings auf eine Überwachung des Kommunikationsnetzes abzielen, seien nicht zulässig, ebenso wenig Maßnahmen, die auf eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses abzielen.

Betreibern offener WLANs erteilte das Gericht jedoch eine Absage. Auch erfüllte sich die Hoffnung nicht, dass die Störerhaftung komplett abgeschafft wird.
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: