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Urteil

Bewertungsdarstellung: Yelp siegt vorm BGH

15.01.2020 Das Online-Bewertungsportal Yelp darf weiterhin per Algorithmus gefilterte Kundenbewertungen einsetzen. Eine Fitness-Studio-Betreiberin hatte dagegen geklagt und ist nach mehreren Instanzen nun vor dem BGH gescheitert.

 (Bild: Pixabay/Arek Socha)
Bild: Pixabay/Arek Socha
In Sternen dargestellte Gesamtbewertungen bei Yelp zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser dürfen durch eine automatisierte Auswahl an Bewertungen gestützt werden. Auf Yelp können angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht "[Anzahl] Beiträge". Die von Yelp eingesetzte Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie beispielsweise die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Nutzers auf Yelp.

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

Laut BGH zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (Urteil vom 14.01.2020, VI ZR 496/18) habe Yelp nicht unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnehme der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließe daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht", urteilten die Richter. Die Bewertungsdarstellung von Yelp greife auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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