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So einfach ist die Unterscheidung jedoch nicht immer. "Vor allem, wenn es um die Tätigkeit der Webdesigner geht, fällt die Einordnung nicht mehr so eindeutig aus", gibt Willy Nordhausen, bei der KSK zuständig für den Unternehmerbereich, zu bedenken. Denn Webdesigner sind nicht automatisch von Haus aus Grafiker. Oft sind sie nach Nordhausens Erfahrung auch Operatoren und Programmierer, so dass ihre Arbeit zwar beim Auftraggeber oft unter dem Oberbegriff "Webdesign" gehandelt wird, aber keine künstlerische Leistung einbezieht. "Wir entscheiden bei Webdesign im Einzelfall, ob die Leistung künstlerisch ist und damit der Abgabepflicht unterliegt", erklärt Nordhausen.
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