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Welche Formulierungen beim Bestell-Button noch erlaubt sind

15.02.2019 Für den Bestell-Button gelten besondere rechtliche Bedingungen. Denn die deutschen Gerichte urteilen inzwischen sehr hart, wenn es um die richtige Formulierung geht.

 (Bild: Shelley Germann)
Bild: Shelley Germann
Die sogenannte Button-Lösung für kostenpflichtige Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr soll Kunden vor Kostenfallen im Internet schützen. Sie wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht, dass der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten habe, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche - also über einen Bestell-Button -, muss diese "gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ,zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung" beschriftet sein.

"Wer auf der sicheren Seite sein möchte, wählt deshalb einfach die Beschriftung 'zahlungspflichtig bestellen'", rät Rechtsanwältin Nicole Mutschke ‘Nicole Mutschke’ in Expertenprofilen nachschlagen . Denn sollte der Bestell-Button eines Onlineshops unzureichend sein, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Außerdem, so Mutschke zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , "kommt der Vertrag mit dem Verbraucher nicht wirksam zustande."

Deutsche Gerichte haben schon mehrfach zu Ungunsten von Shopbetreibern entschieden, die andere Formulierungen gewählt hatten. Das Amtsgericht Köln sorgte 2014 mit einer Entscheidung für Aufsehen, wonach die Formulierung "Bestellen und kaufen" nicht eindeutig genug sei, weil die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie "kosten- oder zahlungspflichtig", "bindend" oder "zu diesem Preis" fehle (Urteil vom 28.04.2014, 142 C 354/13).

Auch die Beschriftung "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" ist nicht eindeutig genug, so die Einschätzung des Oberlandesgerichts Köln (Entscheidung vom 03.02.2016, Az, I-6 U 39/15). Und der Dash-Button von Amazon, mit dem Verbraucher auf Knopfdruck bestimmte Artikel nachbestellen können, verstößt nach Ansicht des Landgerichts München ebenfalls gegen das BGB (iBusiness berichtete).

Andere Formulierungen, so Mutschke, müssten vorsichtig gewählt werden: "Wer kreativ sein will, muss ein gewisses Risiko in Kauf nehmen. Denn es ist oft schwer zu beurteilen, was eine 'entsprechende eindeutige Formulierung' ist." Womit wir wieder bei dem anwaltlichen "Kommt darauf an" angekommen sind, die gefühlt jeder mit juristischem Staatsexamen auf so gut wie jede Frage antwortet.
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