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Urteil

BGH-Urteil: Facebook unterliegt im Streit um Klarnamenpflicht

27.01.2022 Facebook muss es einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge hinnehmen, wenn sich NutzerInnen nur mit einem Pseudonym anmelden. Das Urteil gilt allerdings nur unter speziellen Bedingungen.

 (Bild: Gerd Altmann / Pixabay)
Bild: Gerd Altmann / Pixabay
Der Bundesgerichtshof (BGH) zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hat Facebook zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren (Urteile vom 27. Januar 2021 - III ZR 3/21 und III ZR 4/21). Eine Pflicht zur Verwendung des sogenannten Klarnamens sei unwirksam. Das Urteil gilt aber nur für Altfälle, weil sich die Gesetzeslage geändert hat: Nutzer, die sich vor dem 25. Mai 2022 auf der Plattform angemeldet haben, dürfen weiterhin ihr Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Für neuere Nutzer gilt das Urteil hingegen nicht.

Facebook hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau 2018 gesperrt, da ihre Pseudonyme gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, hatte Facebook Recht gegeben zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Die rechtliche Basis: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". 2018 hat sich mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) die Rechtslage geändert, da die DSGVO ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.

Die BGH-Richter haben die Fälle nun aber nach alter Rechtslage und damit auf Grundlage der nicht mehr gültigen EU-Datenschutzrichtlinie entschieden. Laut BGH sei nur die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung von Facebooks AGB galt. Das war aber in einem Fall das Jahr 2015 und im anderen Fall der 18.4.2018. "Erst seit dem 25.5.2018 gilt aber EU-weit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Deswegen ist das Urteil leider nicht auf die heutige Zeit übertragbar", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke‘Christian Solmecke’ in Expertenprofilen nachschlagen von Wilde, Beuger und Solmecke zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . "Verfechter einer Klarnamenpflicht wollen damit vor allem Täter von Hass und Hetze im Internet abhalten. Befürworter des Rechts auf Anonymität zielen gerade auf den Schutz der Opfer vor Hass und Hetze im Internet ab." Ob soziale Netzwerke nun aber generell Pseudonyme erlauben müssen oder verbieten dürfen, wisse man nach der aktuellen BGH-Pressemitteilung aber nicht, so Solmecke: "Die Rechtslage für die heutige Zeit bleibt damit weiterhin unklar."
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