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ECommerce-Rechtsserie Teil 3: Die fünf wichtigsten Fragen zu Zahlung und Rückerstattung

01.08.2016 Der deutsche E-Commerce ist ein rechtliches Minenfeld. AGBs, Widerrufsrecht, Versandregelungen - die Liste der Rechtsfallen, in die Onlinehändler tappen können, ist scheinbar endlos. In einer fünfteiligen Serie klärt iBusiness in Kooperation mit Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser über einige der häufigsten Rechtunsicherheiten auf.

 (Bild: Geralt/Pixabay)
Bild: Geralt/Pixabay
Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft. Auch zwei Jahre später bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, und viele Fragen sind ungeklärt. Trusted-Shops-Rechtsexperte Carsten Föhlisch‘Carsten Föhlisch’ in Expertenprofilen nachschlagen beantwortet jeden Montag jeweils fünf der häufigsten Fragen, die Onlinehändler ihm dazu gestellt haben. In diesem Beitrag dreht sich alles um die Themen Zahlung und Rückerstattung.


1. Gilt Paypal als zumutbare kostenfreie Zahlungsart? Bei einer Zahlung fallen ja Gebühren an.

Carsten Föhlisch, Trusted Shops (Bild: Trusted Shops)
Bild: Trusted Shops
Carsten Föhlisch, Trusted Shops

Das liegt ganz an Ihnen. Wenn Sie dem Verbraucher die Gebühren auferlegen, gilt Paypal natürlich nicht als kostenfreie Zahlungsart. Zahlartgebühren dürfen dem Verbraucher auch nur in der Höhe auferlegt werden, in der sie auch tatsächlich anfallen.

Problematisch erscheint vielmehr, dass man sich vorher erst registrieren muss. Für die Zahlungsart Sofortüberweisung wurde jedenfalls entschieden (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.6.2015, 2-06 O 458/14 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ), dass sie nicht die einzige kostenlose Zahlungsart sein darf. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass der Dienst Sofortüberweisung zwar eine gängige, aber keine für den Verbraucher zumutbare Zahlungsmöglichkeit darstelle, da er dazu gezwungen werde, mit einem Dritten vertragliche Beziehungen einzugehen, diesem Dritten auch noch seine Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf bestimmter Kontodaten einwilligen müsse.

Als Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten nennt das Gericht ausdrücklich Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder die Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Bei Kreditkarten seien diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn diese in der entsprechenden Situation verbreitet seien und mehrere gebräuchliche Arten eingesetzt werden könnten. Wird zum Beispiel nur die Zahlung mit Visa Electron oder MasterCard Gold unentgeltlich angeboten, handelt es sich dabei um keine gängigen und zumutbaren Zahlungsarten (LG Leipzig, Urteil vom 14.07.2015, 05 O 3326/14 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ). Dasselbe gilt für die Zahlungsart Visa Entropay, wenn diese die einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit darstellt (LG Hamburg, Urteil vom 1.10.2015, 327 O 166/15 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ). Meiner und der überwiegenden Ansicht in der Literatur nach erfüllt Paypal jedenfalls die geforderten Voraussetzungen. Gerichtlich entscheiden wurde darüber aber noch nicht.


2. Wie kann ich es korrekt formulieren, wenn ich bestimmte Zahlungsarten, zum Beispiel den Rechnungskauf, von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig mache?

In einem solchen Fall ist es ausreichend, wenn Sie die Zahlungsart Rechnungskauf unter Vorbehalt nennen, sie also mit einem Sternchenhinweis und der dazugehörigen Formulierung wie zum Beispiel "abhängig von einer positiven Bonitätsprüfung" versehen.


3. Kann man die Kosten für die Zahlungsart auch in die Porto- und
Versandkosten als Summe einbringen?

Ja, das sollte möglich sein. Dann wird es aber schwierig, im Falle eines Widerrufs die Rückerstattung transparent zu gestalten. Gemäß § 312a Abs. 4 BGB dürfen die Kosten für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart nicht über diejenigen hinausgehen, die dem Händler tatsächlich entstanden sind. Solange Sie solche Gebühren aber nicht Zahlartgebühren nennen, können Sie diese auch in Porto- und Versandkosten einberechnen.


4. Muss ich Nachnahmegebühren ebenfalls zurückerstatten?

Bei den Kosten für Nachnahme ist es fraglich, ob sich dabei um Versandkosten oder um einen Aufschlag für die Zahlungsart handelt. Sie müssen jedenfalls alles, was der Verbraucher an Sie geleistet hat, an ihn zurückerstatten außer den Inkasso-Gebühren der Post. Wenn Sie jedoch Zusatzkosten für diese Zahlungsart verlangt haben, sind auch diese zu erstatten.


5. Was ist, wenn die Ware am 14. Tag zurückgesendet wird? Dann ist es mir ja nicht möglich, den Betrag innerhalb der 14 Tage zurückzuerstatten.

Grundsätzlich müssen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung zurückerstatten. Ihnen steht aber jetzt als Händler ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das bedeutet, dass Sie die Rückzahlung verweigern können, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat.


Im nächsten Beitrag der Rechtsserie beantworten Carsten Föhlisch Fragen zu AGB und Allgemeines. Noch mehr Fragen und Antworten rund um die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie im E-Book 2 Jahre neues Verbraucherrecht zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .


Alle Teile der ECommerce-Rechtsserie:
Teil 1: Die fünf wichtigsten Fragen zum Versand Relation Browser
Teil 2: Die fünf wichtigsten Fragen zum Widerrufsrecht Relation Browser
Teil 3: Die fünf wichtigsten Fragen zu Zahlung und Rückerstattung
Teil 4: Die fünf wichtigsten Fragen zu AGB und Allgemeinem Relation Browser
Teil 5: Die fünf wichtigsten Fragen zu Retouren und Marktplätzen
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