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ECommerce-Rechtsserie Teil 5: Die fünf wichtigsten Fragen zu Retouren und Marktplätzen
16.08.2016 Der deutsche E-Commerce ist ein rechtliches Minenfeld. AGBs, Widerrufsrecht, Versandregelungen - die Liste der Rechtsfallen, in die Onlinehändler tappen können, ist scheinbar endlos. In einer fünfteiligen Serie klärt iBusiness in Kooperation mit Trusted Shops über einige der häufigsten Rechtunsicherheiten auf.
1. Muss der Kunde den Zugang der Rücksendung nachweisen?
Nein, muss er nicht. Gemäß § 355 BGB tragen Sie als Händler die Transportgefahr, auch bei Rücksendungen.2. Was ist mit unfreien Rücksendungen? Besteht eine Pflicht zur Annahme?
Es besteht keine Pflicht zur Annahme unfreier Rücksendungen, da der Kunde in der Regel die Kosten der Rücksendung tragen muss, solange er darüber ordnungsgemäß belehrt wurde. Sie können die Annahme daher verweigern.
Dieses Vorgehen ist aber nicht zu empfehlen, da Sie als Unternehmer auch für den Rückversand das Transportrisiko tragen und dann bei einem möglichen Verlust den Kaufpreis gleichwohl erstatten müssen, wenn der Verbraucher die Absendung nachweist. Sinnvoller erscheint es daher, dem Verbraucher das Strafporto vom Erstattungsbetrag abzuziehen, da er diese Kosten schuldhaft verursacht hat.
3. Muss ich auch bei Teilretouren die Hinsendekosten erstatten? Ja, nein oder nur anteilig? Wenn anteilig, wie wird der Anteil berechnet?
Bei Teilretouren muss man unterscheiden: Wenn die Hinsendekosten immer angefallen wären und der Kunde widerruft, dann müssen diese nicht erstattet werden, da sie ohnehin angefallen wären. Schwieriger wird es, wenn ab einem bestimmten Warenwert versandkostenfreier Versand angeboten wird und der Kunde dann unter diesen Betrag rutscht. In einem solchen Fall sollte vorher vereinbart werden, dass Hinsendekosten fällig werden, die dann auch erstattet werden müssen.Eine entsprechende Regelung ist zum Beispiel in den AGB möglich. Sie müssen dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Hinsendekosten nachträglich erstatten muss. Andernfalls könnte Ihnen vorgeworfen werden, eine Strafzahlung für die Ausübung des Widerrufsrechts zu verlangen und dass Sie damit das Widerrufsrecht unzulässig einschränken. Gemäß § 312a Abs. 3 BGB kann eine solche Vereinbarung aber nur ausdrücklich vereinbart werden, damit sie Vertragsbestandteil wird. Sie muss also schon in den Bestellvorgang integriert und zum Beispiel mittels einer nicht vorangekreuzten Checkbox vereinbart werden. Zudem müssen Sie die Rechtsfolgenbelehrung in der Widerrufsbelehrung ändern.
4. Bei Amazon wird man als Händler gedrängt, 30 Tage Rücknahme in der Artikelbeschreibung zu hinterlegen. Soll ich in den AGB trotzdem 14 Tage schreiben? Und auf der Artikelseite steht dann 30 Tage?
Der Unterschied liegt darin, dass es sich bei den 30 Tagen Rücknahme um einen vertraglichen Service handelt, den Amazon verlangt. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon und sollte nicht mit dem Rückgaberecht vermischt werden. In die gesetzliche Belehrung über das Widerrufsrecht gehören die 14 Tage. In einem gesonderten Passus sollte dann über das Rückgaberecht informiert werden.Anders sieht es bei Ebay aus - hier werden Ihre Produkte mit der Ebay-Garantie ausgezeichnet, wenn Sie Verbrauchern eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat anbieten. Hier bietet sich eine Veränderung der Widerrufsbelehrung an, dann allerdings unter Verlust der Privilegierung.
5. Ich habe jedes Produkt nur fünfmal auf Lager und kann daher maximal fünf Käufe annehmen. Muss ich darauf hinweisen? Ebay bietet eine entsprechende Funktion an.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die genaue Stückzahl der Produkte anzugeben, die auf Lager sind. Die Verfügbarkeit jedoch muss tagesaktuell angegeben werden. Zuletzt entschied etwa das OLG Hamm, dass es unlauter ist, wenn nicht verfügbare Ware angeboten wird (Urteil vom 11.8.2015, 4 U 69/15 ). Ein Händler hatte seine Waren mit den Worten "nur noch wenige Exemplare verfügbar, Lieferzeit ca. 2 - 4 Tage" beworben. Die bestellte Ware war jedoch tatsächlich nicht mehr verfügbar, dem Kunden wurde dies aber erst nach der Bestellung per E-Mail mitgeteilt und er wurde darin gleichzeitig auf ein anderes Modell verwiesen.Andererseits dürfen Sie die Warenverfügbarkeit auch nicht knapper angeben als sie tatsächlich ist, denn auf diese Weise üben Sie unzulässigen Druck auf den Verbraucher aus. Wegen eines solchen Verstoßes wurde auch Zalando bereits abgemahnt .
Noch mehr Fragen und Antworten rund um die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie im E-Book 2 Jahre neues Verbraucherrecht .
Alle Teile der ECommerce-Rechtsserie: |
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Teil 1: Die fünf wichtigsten Fragen zum Versand |
Teil 2: Die fünf wichtigsten Fragen zum Widerrufsrecht |
Teil 3: Die fünf wichtigsten Fragen zu Zahlung und Rückerstattung |
Teil 4: Die fünf wichtigsten Fragen zu AGB und Allgemeinem |
Teil 5: Die fünf wichtigsten Fragen zu Retouren und Marktplätzen |