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Retweets sind strafbar

21.11.2012 Die Pädophilie-Affäre rund um die BBC zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser zieht Kreise bis nach Deutschland. Denn sie enthüllt, auf welch dünnem Eis sich manch ein Social-Media-Nutzer bewegt: "Es ist gut möglich, auch in Deutschland wegen eines Retweets zur Verantwortung gezogen zu werden", so die Analyse eines befragten Rechtsanwalts zum Thema.

Rolf Albrecht
In der Pädophilie/BBC-Affäre will der zu unrecht Beschuldigte, Lord McAlpine, jetzt 9.000 Nutzer des Microblogging-Dienstes Twitter zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser abmahnen, die einen BBC-Post retweetet hatten, die den Adeligen mit Kindesmissbrauch in Verbindung brachten. Und das Vorgehen McAlpine gegen die Twitterer ist juristisch gesehen durchsetzbar, auch hierzulande.

Laut dem Rechtsanwalt Rolf Albrecht ‘Rolf Albrecht’ in Expertenprofilen nachschlagen gelten bei Retweets dieselben Grundsätze wie bei der Haftung für Links. "Ist der Link im Tweet auf einen rechtswidrigen Inhalt bezugnehmend,so kann die Verbreitung über einen Twitter-Account rechtswidrig sein", erklärt Albrecht auf iBusiness-Anfrage. In diesem Fall ist nur die Frage, ob der Retweet die Verbreitung fremder Informationen ist oder das Darstellen eigener Informationen. Im ersten Fall haftet man erst, wenn nach Kenntnis nicht gehandelt wird. Im zweiten Fall mit der Verbreitung: "Zu dieser Fragestellung gibt es aber noch keine Rechtsprechung. Daher gilt: Immer prüfen, ob der Inhalt aus dem Retweet möglicherweise problematisch ist."

Dr. Martin Schirmbacher

Eine Verantwortlichkeit könne sich zum einen wegen eigener Äußerungen ergeben. Erscheint der Inhalt des Tweets wie eine eigene Äußerung, muss man sich so behandeln lassen, als hätte man das selbst geschrieben, warnt Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher: "Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, dass man sich den Inhalt des fremden Tweets zu eigen macht und weiter trägt." Anders sei es, wenn man eine Distanz deutlich macht ("unsäglich mal wieder RT @sowieso ...").

Selbst wenn man als Verletzter das Zueigenmachen nicht darlegen kann, kommt noch eine Haftung als Störer in Betracht. Jeder der wissentlich kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt, haftet ab Kenntnis auf Unterlassung. Wird ihm also mitgeteilt, dass der Inhalt rechtswidrig ist, muss der Re-Tweeter handeln und den Re-Tweet rückgängig machen.

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