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4 Tipps: So muss die Datenschutzerklärung für Apps aussehen

26.11.2013 Nur ein Viertel der Apps haben eine spezielle Datenschutzerklärung. Dies geht aus einer Prüfung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom Juli 2013 hervor. "Dabei ist es aus rechtlicher Sicht eindeutig, dass eine App-spezifische Datenschutzerklärung erforderlich ist", erläutert Andreas Dölker‘Andreas Dölker’ in Expertenprofilen nachschlagen , Jurist und Berater von Isico Datenschutz zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Er hat für App-Entwickler vier Tipps formuliert, die zeigen, worauf sie bei der App-spezifischen Datenschutzerklärung achten müssen:

Andreas Dölker, Isico Datenschutz (Bild: ISiCO)
Bild: ISiCO
Andreas Dölker, Isico Datenschutz

Verständlich und leicht auffindbar

Eine Datenschutzerklärung muss in verständlicher Form über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und -verwendung informieren. Der Nutzer der App muss außerdem durch einen eindeutigen und sofort erkennbaren Hinweis auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Hierzu bietet sich ein Link mit der Bezeichnung "Datenschutzerklärung" oder "Datenschutzhinweis" an, der in allen Menüs verfügbar ist. Versteckte Datenschutz-Informationen unter Menüpunkten wie Impressum, AGB oder Nutzungsbestimmungen genügen den Anforderungen nicht.

Rechtliche Besonderheiten von Apps gegenüber Websites

Viele datenschutzrechtlich relevanten Punkte ähneln sich bei Webseiten und Apps. Deshalb muss beispielsweise eine Kontaktmöglichkeit für den Betroffenen angeboten oder die verantwortliche Stelle benannt werden. Allerdings weisen Apps auch Besonderheiten auf. So muss zum Beispiel eine spezielle Berechtigung zum Zugriff auf personenbezogene Daten eingeholt werden; darunter fallen etwa Standortinformationen (Location Based Services) oder Smartphone-Telefonbücher. Für diese Fälle sollte eine angepasste Aufklärung über die angebotenen Funktionen erfolgen. Die in Webseiten weit verbreiteten Informationen zu Cookies können nicht übernommen werden, stattdessen müssen die Nutzer gegebenenfalls über Alternativ-Technologien mit ähnlichen Funktionsweisen informiert werden.

Der Nutzer muss möglichst früh über die Datenschutzerklärung informiert werden

Gemäß Paragraph 13 Abs. 1, S. 1 des Telemediengesetzes muss der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs informiert werden: Dies wird insbesondere von den Datenschutzbehörden so ausgelegt, dass der Nutzer so frühzeitig wie möglich informiert werden soll. Bei Apps ist die Darstellung der Datenschutzerklärung schon vor dem ersten Start möglich, das heißt entweder im App Store oder nach dem Herunterladen.

Google bietet beispielsweise zu diesem Zweck Entwicklern eine Anleitung, wie die Datenschutzerklärung in Google Play eingebunden werden kann. In Apples App Store kann die Datenschutzerklärung durch einen Link eingebunden werden. Sofern rechtlich eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung notwendig wird, muss dann regelmäßig die Frage beantwortet werden, wie diese in der App eingeholt werden kann.

Gesetzliche Informationspflichten

Das Übernehmen von bereits bestehenden Datenschutzerklärungen birgt rechtliche Risiken, denn dann liegt im Sinne des Telemediengesetzes ein anderer "Dienst" vor. Vor allem aus dem Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz können sich weitere Informationspflichten ergeben, daher sind jeweils die Besonderheiten der konkreten Apps zu berücksichtigen. Eine App-spezifische Datenschutzerklärung kann jedoch nicht datenschutzrechtlich notwendige Einwilligungen ersetzen, sondern soll vielmehr über die konkrete Art und Weise der Datennutzung informieren.
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