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Werbung mit Preisvergleichen: Fünf Tipps, wie Onlinehändler Abmahnungen vermeiden
1. Werbung mit "Statt"-Preisen
Viele Onlinehändler heben preisliche Vorteile hervor, indem Sie ihrem günstigen Preis einen anderen, höheren Preis gegenüberstellen ("70 Euro statt 100 Euro"). Dies kann auch geschehen, indem der höhere Preis neben dem niedrigen durchgestrichen wird, um so den gewährten Preisnachlass zu verdeutlichen (Streichpreise). Solche Preisgegenüberstellungen sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht irreführen.Der BGH hat hierzu entschieden (Urteil v. 17.03.2011,
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