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Urteil: OLG Hamm läßt Onlinehändler bei Rechtsverstößen stärker bluten

03.03.2014 Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung zu Urheberrechtsverletzungen im Onlinehandel die Rechte von Berufsfotografen auf angemessene Schadensersatzforderungen gestärkt und eine Anwendung der sogenannten MFM-Tabelle bejaht. Zugleich werden erhebliche Abschläge für die unberechtigte Übernahme von Produktbildern gefordert, die gerade nicht durch Berufsfotografen erstellt wurden.

Für hochwertige Produktbilder können grundsätzlich zur Bemessung von Schadensersatzansprüchen die Regelungen des Mittelstandverbandes Foto Marketing (MFM-Tabelle) herangezogen. Dies bestätigt das Oberlandesgericht Hamm zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 22 U 98/13).

In dem Rechtsstreit war die Höhe des Schadensersatzanspruches streitig, der die Folge von Urheberrechtsverletzungen für Onlineverkaufsangebote gewesen ist. Das Gericht sieht für die Bemessung die Qualität der geklauten Bilder als maßgeblich und sieht für von Berufsfotografen gemachte Produktbilder die Anwendung der MFM-Tabelle als Mittel der Schadensschätzung als gegeben an. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Berufsfotografen die Haupteinnahmequelle in der Anfertigung von Produktfotografien haben können und für das Herstellen der Bilder auch andere technische Voraussetzungen einsetzen. Dies erhöht zugleich die Qualität der Produktbilder und damit auch den Preis, den ein Abnehmer dafür zu entrichten hat. Für einfache Produktbilder und Bilder von minderer Qualität sind erhebliche Abschläge von den Werten aus der MFM-Tabelle vorzunehmen, soweit es um die Schadensersatzhöhe geht.

"Dieses Urteil stärkt die Rechte der Berufsfotografen für unzulässige Verwendung von Produktfotografien erheblich. Für Onlinehändler gilt im Umkehrschluss, dass bei der unberechtigten Übernahme von Produktfotografien Forderungen in erheblicher Höhe entstehen können", warnt Rechtsanwalt Rolf Albrecht ‘Rolf Albrecht’ in Expertenprofilen nachschlagen von Volke2-0.de zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .
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