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OLG: Videoportale haften nicht für nutzergenerierte Inhalte
17.11.2010 Laut dem Urteil (Az. 5 U 9/09) des OLG Hamburg haften Videoportal-Betreiber nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer im Fall einer Urheberrechtsverletzung für die von Nutzern hochgeladenen Videos. Dem OLG zufolge machen sich die Betreiber den Content nicht zu Eigen. Damit hebt das OLG ein Urteil des Landgerichts Hamburg von Dezember 2008 auf, das auf Antrag eines Musikverlags eine einstweilige Verfügung veranlasst hatte.
Im Dezember 2008 urteilte das Landgericht Hamburg gegen das Social Video Network Sevenload, dass das Unternehmen sich die von Nutzern hochgeladenen Videos zu Eigen gemacht und sich als Täter einer Urheberrechtsverletzung zu verantworten habe. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg die einstige Entscheidung des LG Hamburg in einem Urteil vom 29. September (Az. 5 U 9/09) in vollem Umfang aufgehoben und zugunsten von Sevenload entschieden.
Das Videoportal Sevenload haftet nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer im Fall einer Urheberrechtsverletzung. Unter Anwendung des vom BGH bestätigten "Chefkoch-Urteils" stellte das OLG fest, dass die hier dargelegten Grundsätze bei Sevenload nicht greifen. Als einen Punkt legte das OLG Hamburg dar, dass im User-Generated Content-Bereich der Plattform insbesondere keine redaktionelle Überprüfung der Inhalte von Nutzern stattfindet. Auch die technische Darstellung der Inhalte in Charts oder nach Themengebieten bei Sevenload stellt keine überprüfte Freischaltung der Inhalte dar. Beanstandete Videos werden bei Sevenload unverzüglich nach Kenntnis gesperrt.