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Urteil

Urteil: Abmahnungen wegen Google Fonts endgültig abgewehrt

20.04.2023 Das Landgericht München hat im Fall von Google Fonts ein Endurteil gefällt: Es besteht weder Anspruch auf Unterlassung der Einbindung von Google Fonts, noch Anspruch auf Schmerzensgeld wegen deren Einbindung.

 (Bild: Waugsberg)
Bild: Waugsberg
Bild: Waugsberg unter GNU-FDL
Das LG München hat in einem Endurteil vom 30.03.2023 (Az. 4 O 13063/22 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ) den massenhaften Abmahnungen von Websitebetreibern wegen Nutzung von Google Fonts einen Riegel vorgeschoben. Den unterlegenen Beschuldigten war vorgeworfen worden, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf ihren Homepages sogenannte "Google Fonts" - ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen - eingesetzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Tool, das lizenzfrei von Google zur Verfügung gestellt wird. Internetseiten, die diese Schriften nutzen, übermitteln die Internet Protocol (IP)‑Adresse in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung von Besuchern der Website automatisch an die Firma Google in den USA. Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die automatische Weitergabe der IP‑Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website einen datenschutzrechtlichen Eingriff darstelle, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe.
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