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Weitere Schlappe für "Content-Schmarotzer" Pressetext.Austria
Wie bereits vor ihr ein Dutzend anderer Content-Anbieter hatte FTK feststellen müssen, dass Pressetext.Austria Beiträge der FTK-Website ECIN.de "angefangen von Nachrichten, über Spotlights bis hin zu Fachartikeln 1:1 übernommen worden" waren, wie die Redaktion mitteilte.
In der Urteilsbegründung stellte dass Gericht ganz deutlich fest, dass Online-Beiträge als regelmäßige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.1 UrhG zu verstehen sind und damit unter den Schutz des Urheberrechts fallen.
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