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Urteil: Facebook-Beleidigung kann Kündigung nach sich ziehen

23.10.2012 Beleidigt ein Auszubildender auf seiner Facebook-Seite den Arbeitgeber, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. 3 Sa 644/12) und hob damit die erstinstanzliche Entscheidung auf.

Laut VSRW zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser befand sich der Kläger bei der beklagten Social-Media-Agentur in einem Ausbildungsverhältnis zum Mediengestalter. Auf seinem eigenen Facebook-Profil hatte der Auszubildende geschrieben, der Arbeitgeber sei ein "Menschenschinder & Ausbeuter". Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden fristlos. Der klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und bekam erstinstanzlich recht. Nun kassierte die zweite Instanz das Azubi-freundliche Urteil des Arbeitsgerichts Bochum (Az. 3 Ca 1283/11).

Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen - ebenso wie das Arbeitsgericht - als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden.
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