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EuGH-Urteil: Bestellbutton muss in jedem Fall eindeutig sein
von Joachim Graf
04.06.2024 Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat klargestellt, wie ein Bestellbutton auszusehen hat.
Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt. So das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-400/22 Conny
. Die Neuerung: Dies Regelung gilt laut EuGH-Klarstellung auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.
In Deutschland beauftragten die Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, das Inkassounternehmen Conny von den Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Sie gaben diese Bestellung über die Webseite des Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.
In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verlange. In diesem Rahmen stellte sich den urteilenden Richtern die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt,
wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Diese riefen deswegen den EuGH an.
Der EuGH entschied, dass der Bestellbutton den Klickenden vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, zu bezahlen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Auftraggebenden hindere allerdings nichts daran, seine Bestellung dennoch zu bestätigen.
Dur dieses Urteil sind nun alle Gerichte in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten an diese Auslegung gebunden.
In Deutschland beauftragten die Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, das Inkassounternehmen Conny von den Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Sie gaben diese Bestellung über die Webseite des Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.
In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verlange. In diesem Rahmen stellte sich den urteilenden Richtern die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt,
wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Diese riefen deswegen den EuGH an.
Der EuGH entschied, dass der Bestellbutton den Klickenden vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, zu bezahlen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Auftraggebenden hindere allerdings nichts daran, seine Bestellung dennoch zu bestätigen.
Dur dieses Urteil sind nun alle Gerichte in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten an diese Auslegung gebunden.
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