Zum Dossier 'Temu-Strategie'
VG-Wort-Zählpixel verletzt geltendes Datenschutzrecht
17.10.2013 Wer auf seinen Webseiten die unsichtbaren Zählpixel der VG Wort platziert, verletzt gleich mehrfach geltendes Datenschutzrecht. Dies erläuterte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber dem Online-Magazins und E-Learning-Anbieters Akademie.de . Demnach dürfen Website-Betreiber derzeit keine Zählpixel der VG Wort auf ihren Webseiten laufen lassen.
Akademie.de Geschäftsführer Dr. Dietrich von Hase zufolge werden aber die von den VG-Wort-Zählwanzen erfassten personenbezogenen Metadaten der WWW-Leser zunächst mit voller IP-Nummer, einem Zweijahres-Langzeit-Cookie der VG Wort, der Linkinformation über den gerade gelesenen Text und weiteren Angaben offen durchs Netz an den VG-Wort-Zählserver geschickt. Erst dort würden die Daten pseudonymisiert. "Gerade gut aggregierbare Meta-Daten sind fürs Profiling hoch begehrt. Die VG Wort hat keinen Einfluss auf Datenableitungen an Netzknoten. Schon deshalb sollte jeder selbst frei entscheiden dürfen, ob die VG Wort das persönliche Leseverhalten im Internet über Zählpixel auf den Seiten tracken darf oder nicht", erläutert Dr. von Hase.
Da jedoch die VG Wort einen Optout-Code gegenüber Akademie.de verweigert hat, hat der nun eingeschaltete Berliner Datenschutzbeauftragte festgestellt, dass hierbei ein zulässiger Datenverarbeitungszweck nach § 15 Abs. 3 bis 5 TMG (Telemediengesetz) fehle, der die Datenübermittlung an die VG Wort als Auftragsdatenverarbeiter erlaube. Ferner fehle die erforderliche schriftliche Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Schließlich sei es rechtswidrig, den Internet-Nutzern den Optout-Button und damit ihre Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Zählung gemäß § 15 Abs. 3 TMG zu blockieren.
Akademie.de hat inzwischen die VG Wort abgemahnt, bis spätestens 31.12.2013 ihr Zählverfahren datenschutzkonform auszugestalten. Damit ein gesetzlich erlaubter Verarbeitungszweck erfüllt wird, soll die VG Wort zunächst den wahrnehmungsberechtigten Autoren und Verlagen ihre statistischen Auswertungen für Internettexte zugänglich machen. Ferner soll die VG Wort mit den Websitebetreibern einen datenschutzgerechten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Abs. 2 BDSG abschließen. Schließlich besteht Akademie.de weiterhin auf dem Optout-Button für die eigene Datenschutzerklärung als Website-Betreiber. Ansonsten wird Feststellungsklage erhoben.