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Arbeitsrecht

Homeoffice ohne Erlaubnis des Arbeitgebers kann zur Kündigung führen

01.07.2021 Am Mittwoch endete die sogenannte 'Homeoffice-Pflicht'. Was ArbeitnehmerInnen jetzt wissen müssen.

 (Bild: Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay)
Bild: Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay
Am Mittwoch, 30. Juni, lief die umstrittene Bundesnotbremse aus, mit der die Bundesregierung Corona-Maßnahmen wie verpflichtende Testangebote oder Homeoffice bundesweit regelte. Nun endet die 'Homeoffice-Pflicht' innerhalb der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitgebern vorschrieb, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Die Verordnung zeigte offenbar Wirkung. Mitte Februar arbeitete knapp jeder zweite abhängig Beschäftigte - zumindest stundenweise - zuhause, dies hat das Bonner Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit (IZA) zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser in einer repräsentativen Befragung zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser für das Arbeitsministerium ermittelt.

Zahlreiche Umfragen (Slack Relation Browser , Bayerisches Forschungsinstitut für Digitale Transformation Relation Browser ), zeigen, dass seitdem viele ArbeitnehmerInnen Gefallen gefunden haben an der Arbeit in der heimischen Wohnung und gerne - zumindest tageweise - weiterhin am Homeoffice festhalten möchten. Doch nicht jeder Arbeitgeber lässt sich darauf ein. Und arbeitsrechtlich lauern einige Fallstricke. Was ArbeitnehmerInnen jetzt wissen müssen, fasst die Berliner Rechtsanwältin Alicia von Rosenberg zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser zusammen:

Wenn ArbeitnehmerInnen ohne Erlaubnis der Arbeitgeber weiterhin von zu Hause arbeiten, riskieren Sie eine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Auch wenn sie ihre Arbeit weiterhin von zu Hause erledigen. "Jeder Arbeitnehmer muss an seinen Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren, wenn der Arbeitgeber dies anordnet - auch inmitten der Corona-Pandemie", sagt die Arbeitsrechtlerin. "Es sei denn, der Gesetzgeber kommt aufgrund einer veränderten Pandemie-Lage zu dem Schluss, erneut Sonderregelungen zu erlassen."

Flattert nun eine erste Abmahnung oder gar Kündigung ins Haus, sollten sich Betroffene rasch über ihre Rechte aufklären lassen, rät sie. "Denn nach Zugang einer Kündigung hat man nur drei Wochen Zeit, sich dagegen juristisch zu wehren. Lässt man diese Frist verstreichen, ist der Arbeitsplatz in fast allen Fällen endgültig verloren." Weitere Informationen dazu gibt es unter kuendigung.berlin/fristen zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

Homeoffice kann übrigens weder vom Arbeitnehmer, noch vom Arbeitgeber einseitig beschlossen oder angeordnet werden. Die Erledigung der Arbeit von zu Hause muss letztlich immer von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart werden.
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