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Urteil gegen Booking.com

EuGH: Bestpreisklauseln von Marktplätzen sind verboten

23.09.2024 Immer wieder versuchen Marktplätze und Preisvergleicher, Anbietern zu untersagen, auf ihrer Website einen besseren Preis als bei ihnen anzubieten. Diesen Bestpreisklauseln hat der Europäische Gerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.

Die Entscheidung des EuGH verbietet Bestpreisklauseln (Bild: Foto: Gerichtshof der Europäischen Union)
Bild: Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
Die Entscheidung des EuGH verbietet Bestpreisklauseln
Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Vermarktung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Der Europäische Gerichtshof zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (EuGH) stellte klar, dass alle Arten von Bestpreisklauseln in jedem Fall dem Kartellverbot unterfallen (Aktenzeichen C-264/23 vom 19.09.2024).

Booking.com hatte versucht, durch sehr eng gefasste Bestpreisklauseln deren juristisches verbot auszuhebeln. Damit ist der Hotelmarktplatz nun entgültig gescheitert. Bereits in der Vergangenheit hatten Bundeskartellamt zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser und Bundesgerichtshof zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (BGH) bereits die engen Bestpreisklauseln für unwirksam erklärt.

Enge Bestpreisklauseln könnten ausnahmsweise zulässig sein, solange die Plattform nicht - wie JuristInnen sagen "marktmächtig", sie also weniger als 30 Prozent Marktanteil besitzt, weil dann das Kartellverbot nicht greift.
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