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Springer vs Adblocker: OLG Köln erlaubt Werbeblocker aber Whitelisting ist rechtswidrig

28.06.2016 Vor dem OLG Köln hat die Axel Springer AG zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser im Dauerstreit mit der Eyeo GmbH zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , Betreiber des Online-Werbeblocker 'Adblock Plus, einen Teilerfolg verbucht. So hält das Kölner Oberlandesgericht die Blockade von Werbung als solche nicht für wettbewerbswidrig, aber das Bezahlmodell des 'Whitelisting'.

 (Bild: Pixabay / Public Domain)
Bild: Pixabay / Public Domain
Im Rechtsstreit zwischen dem Medienkonzern Axel Springer und dem Software-Anbieter Eyeo hat das Kölner Oberlandesgericht das klageabweisende Urteil des LG Relation Browser teilweise zu Gunsten für Springer abgeändert. Der 6. Zivilsenat urteilte (Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ), dass Werbung zu blockieren, an sich keine gezielte wettbewerbliche Behinderung darstelle. Im Gegensatz zum Adblocker-Bezahlmodell des 'Whitelisting': Dass ein Betreiber nach eigenem Ermessen und gegen Zahlung bestimmte Werbetreibende von der Blockade ausnimmt, sei wettbewerbswidrig: "Die Software sei unzulässig, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird ("Whitelist")", heißt es zur Begründung. Von den Unternehmen auf der Whitelist erhält das Software-Unternehmen - von größeren Webseitenbetreibern und Werbenetzwerkanbietern - eine Umsatzbeteiligung. Damit ist das Gericht teilweise der Argumentation von Springer gefolgt.

Die Whitelist-Funktion ist nach Auffassung des Senats eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Eyeo befinde sich "aufgrund der Blacklistfunktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte Whitelisting wieder zu beseitigen sei." Mit einer technisch wirkenden Schranke hindere Adblock Plus den Medienkonzern, seine vertraglichen Rechte gegenüber Werbepartnern auszuüben. Das Programm wirke nach Meinung des Gerichts nicht nur gegenüber Inhalteanbietern sondern auch gegenüber deren Werbekunden.

"Als Gatekeeper habe die Beklagte durch die Kombination aus Blacklist und Whitelist eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten", heißt es weiter zur Begründung des Urteils.

Die Ausschaltung der Werbung also die Blockade-Software an sich stelle jedoch keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar. Obwohl das Gericht die Parteien als Mitbewerber sehe, "weil sie sich in einem Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmer befänden", könne Eyeo laut Gericht nicht unterstellt werden, bewusst Mitbewerber schädigen zu wollen. Vielmehr würden redaktionelle Inhalt und die Werbung mit getrennten Datenströmen angeliefert, die als solche unverändert blieben. Springer habe keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot nur auf eine bestimmte Weise - nämlich als Kombination von publizistischen Inhalten und Werbung - genutzt werde.

AdBlocker Plus darf also nicht mehr vertrieben und aktualisiert werden, solange Webseiten des Springer-Verlags betroffen sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Axel Springer hat also nur teilweise sein Ziel erreicht.

Die Blockade-Software können Internetnutzer kostenfrei herunterladen, um bestimmte Onlinewerbung auf Websites auszuschalten. Mit Hilfe von Filterregeln lassen sich Werbeanbieter identifizieren und blocken (Blacklist). Unter bestimmten Voraussetzungen und gegen Zahlung besteht jedoch für Werbungtreibende die Option, sich von den Filtern in eine Whitelist aufnehmen zu lassen.
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