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BGH: Framing verstößt gegen Urheberrecht. Also, vielleicht.

19.04.2013 Der Bundesgerichtshof zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (BGH) hat am Donnerstag entscheiden, dass Framing - also das Einbetten von Videos auf Drittwebsites - eventuell gegen Urheberrecht verstößt. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Nach dem Urteil der mündlichen Verhandlung bleibt weiterhin unklar, ob zum Beispiel das Einbinden von Youtube-Videos zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser auf der eigenen Facebook-Seite zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser das Urheberrecht des Videoerstellers verletzt. Framing, wie es beispielsweise Youtube für seine Videos anbietet, sei nicht mit einfachen Links vergleichbar und verletze daher eventuell Urheberrechte, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm ‘Joachim Bornkamm’ in Expertenprofilen nachschlagen laut dem Hamburger Abendblatt zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . In dem Fall ging es um ein Video, das ein Hersteller von Wasserfiltern hat produzieren lassen. Ohne Wissen des Klägers sei das Video auf Youtube zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser gelangt. Das angeklagte Konkurrenzunternehmen hatte das Video anschließend auf der eigenen Webseite per Framing eingebunden. Der Kläger hatte die Konkurrenz daraufhin auf Schadenersatz angeklagt.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und den Beklagten zur Schadensersatzzahlung in Höhe von je 1.000 Euro verurteilt. Eine Berufung wurde abgelehnt. Die Begründung lautete: Framing sei kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Schließlich habe sich das Video nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten befunden.

Eine endgültige Entscheidung bzw. die Weitergabe des Falls an den EU-Gerichtshof soll am 16. Mai verkündet werden.
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