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Urteil: Direkte Verlinkung auf frei zugängliche Inhalte urberberrechtlich zulässig

14.02.2014 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hat ein wegweisendes Urteil (Az.: C-466/12) im Bereich des Urheberrechts im Internet gefällt. Danach dürfen Betreiber einer Internetseite grundsätzlich per Hyperlink auf urheberrechtlich geschützte Werke verlinken, die auf einer anderen Internetseite dargestellt sind. Dies gilt vor allem für den Fall, dass die Werke dort nicht geschützt dargestellt sind. Eine Verletzung des Urheberrechts soll dann grundsätzlich nicht vorliegen, so teilt volke2.0 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser mit.

Handelt es sich um bereits frei zugängliche Inhalte, werden diese nach Ansicht der Richter durch die Verlinkung keinem neuen Publikum zugänglich gemacht. Die Rechteinhaber, so der EuGH, wollen mit der verlinkten, bereits frei zugänglichen Wiedergabe ihrer Inhalte die gesamte Öffentlichkeit erfassen.

Diese gesamte Öffentlichkeit umfasst dann auch diejenigen, die über den Link zu dem Inhalt gelangen. Aus dieser Begründung lässt sich zudem entnehmen, dass es urheberrechtlich unzulässig ist, wenn ein neues Publikum durch die Verlinkung Zugang findet, etwa durch Umgehung von beschränkenden Maßnahmen.

"Diese Entscheidung ist zunächst ein wichtiger Schritt, um das Urheberrecht und die Interessen der Urheber mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen", sagt Sascha Faber ‘Sascha Faber’ in Expertenprofilen nachschlagen , Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Allerdings stehe die möglicherweise interessantere Entscheidung des EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von eingebetteten Inhalten (Youtube) noch aus. "Erst dann lässt sich tatsächlich abschätzen, wie sehr Nutzer sich künftig umzustellen haben."
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