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Urteil: Direkte Verlinkung auf frei zugängliche Inhalte urberberrechtlich zulässig
14.02.2014 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wegweisendes Urteil (Az.: C-466/12) im Bereich des Urheberrechts im Internet gefällt. Danach dürfen Betreiber einer Internetseite grundsätzlich per Hyperlink auf urheberrechtlich geschützte Werke verlinken, die auf einer anderen Internetseite dargestellt sind. Dies gilt vor allem für den Fall, dass die Werke dort nicht geschützt dargestellt sind. Eine Verletzung des Urheberrechts soll dann grundsätzlich nicht vorliegen, so teilt volke2.0 mit.
Diese gesamte Öffentlichkeit umfasst dann auch diejenigen, die über den Link zu dem Inhalt gelangen. Aus dieser Begründung lässt sich zudem entnehmen, dass es urheberrechtlich unzulässig ist, wenn ein neues Publikum durch die Verlinkung Zugang findet, etwa durch Umgehung von beschränkenden Maßnahmen.
"Diese Entscheidung ist zunächst ein wichtiger Schritt, um das Urheberrecht und die Interessen der Urheber mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen", sagt Sascha Faber , Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Allerdings stehe die möglicherweise interessantere Entscheidung des EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von eingebetteten Inhalten (Youtube) noch aus. "Erst dann lässt sich tatsächlich abschätzen, wie sehr Nutzer sich künftig umzustellen haben."