Data Value Management als Basis für die digitale Transformation in Vertrieb und Marketing Anmelden und live dabei sein
Anhand von Kundencases erfahren Sie, wie Sie mit der richtigen Datenstrategie die KI füttern, um richtige Entscheidungen zu treffen, das Thema hybrider Vertrieb zu bearbeiten aber auch Lösungen wie generative KI einsetzen zu können.
Anmelden und live dabei sein
Klarheit in der KI-Kakophonie: Orientierung für die Zukunft Anmelden und live dabei sein
Bestimmen bald autonome Agenten, Open-source Modelle oder General Purpose AI-Systeme unsere Arbeit? Und was passiert mit KI-Regulierung und Datenschutz? Erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, um zukünftig auf der Gewinnerseite zu stehen.
Anmelden und live dabei sein

Uploadfilter vs. E-Commerce: Die Auswirkungen von Artikel 13 auf Shops und Marktplätze

05.04.2019 Die Neuregelungen der Urheberrechtsreform sorgen aktuell für viel Gesprächsbedarf. Eine Fachanwältin analysiert die wichtigsten Details zu Artikel 13, Upload-Filter & Co. und deren Auswirkungen auf Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen.

 (Bild: rawpixel/ pixabay)
Bild: rawpixel/ Pixabay
  • Auf Shopbetreiber und den E-Commerce hat die Urheberrechtsreform im Allgemeinen keinen Einfluss. Diese fallen nämlich nicht unter die Definition des Diensteanbieters von Online-Inhalten. Tatsächlich fallen darunter nur Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit hierzu Zugang zu verschaffen. Es ist außerdem eine Organisation der Inhalte und Bewerbung zum Zwecke der Gewinnerzielung erforderlich. Diese Voraussetzungen dürften Shopbetreiber oder andere Online-Anbieter nicht erfüllen.

  • Zu beachten ist aber: Shopbetreiber beziehungsweise Online-Händler haften bereits nach den bestehenden Vorschriften außerhalb der diskutierten Neuregelungen bei Urheberechtsverletzungen und Verletzung anderer Schutzrechte (wie zum Beispiel Markenrechten oder Verstößen gegen das UWG). Artikel 17 der Richtlinie zur Urheberrechtsreform führt lediglich eine bislang so nicht bestehende zusätzliche Haftung für Internet-Plattformen wie "YouTube" ein.

  • Wollen Shopbetreiber beziehungsweise Online-Händler selber Inhalte hochladen, zum Beispiel bei "YouTube", könnten diese entfernt oder gesperrt werden, sofern es sich um urheberrechtsverletzende Inhalte handelt. Dies kann auch fälschlicherweise aufgrund eines "Upload-Filters" erfolgen. Es besteht außerdem ein Haftungsrisiko für das Hochladen urheberrechtsverletzender Inhalte bei "YouTube".

  • Marktplätze Online-Marktplätze sind ausdrücklich von der Regelung des Artikels 13 (jetzt Artikel 17) ausgenommen. eBay und Amazon fallen unter diese Ausnahme. Zu beachten ist aber auch hier: Online-Marktplätze können auch nach den bereits geltenden Vorschriften und nach der Urheberrechtsreform für Urheberrechtsverstöße oder aufgrund von Markenrechtsverletzungen auf ihren Markplätzen haften.

  • Diese Einschätzungen haben die Fachanwältin zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser Linda Thiel‘Linda Thiel’ in Expertenprofilen nachschlagen und Shopsystemhersteller Shopware zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser Dienstleister-Dossier einsehen zusammengestellt.
    Neuer Kommentar  Kommentare:
    Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
    Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema:
    Experten-Profile Genannte Personen: