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Admin-C haftet nicht für Spam

08.08.2012 Störerhaftung eines Admin-C einer spammenden Domain ist mangels Verursacherbeitrag ausgeschlossen, so das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 5 U 15/12).

Für das Gericht ist der Admin-C einer .de-Domain weder Täter, Teilnehmer oder gar Störer im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch, der wegen der unerwünschten Übermittlung von Werbung per E-Mail entstehen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn er nicht zugleich Domaininhaber oder Betreiber der mit der Domain verbundenen Internetseite ist.

Da schon die Haftung als Verursacher oder Mitverursacher aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens ausschied, mussten die Richter die spannende Frage klären, ob aufgrund der bloßen Übersendung der E-Mail eine Haftung als Störer begründet werden kann. Für das Gericht begründet aber die bloße Eigenschaft des Admin-C, der eigentlich nur in dem Vertragsverhältnis des Domaininabers zur Registrierungsstelle DENIC eG eine Position übernimmt, keinen verantwortlichen Beitrag für die Übersendung einer E-Mail. Dies gilt auch dann, wenn für die Versendung die Domain genutzt wird.

"Die Konsequenz dieses Urteils ist eine Haftungserleichterung für den Admin-C, der ausschliesslich diese Postion bekleidet und ansonsten keine weitere Verantwortung für Handlungen oder Inhalte von Domains übernimmt. Die Entscheidung ist kein Freibrief zum Spammen" warnt deshalb auch Rechtsanwalt Rolf Albrecht ‘Rolf Albrecht’ in Expertenprofilen nachschlagen von der Kanzlei Volke2.0 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .
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