Zum Dossier 'Temu-Strategie'
Admin-C haftet nicht für Spam
08.08.2012 Störerhaftung eines Admin-C einer spammenden Domain ist mangels Verursacherbeitrag ausgeschlossen, so das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 5 U 15/12).
Da schon die Haftung als Verursacher oder Mitverursacher aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens ausschied, mussten die Richter die spannende Frage klären, ob aufgrund der bloßen Übersendung der E-Mail eine Haftung als Störer begründet werden kann. Für das Gericht begründet aber die bloße Eigenschaft des Admin-C, der eigentlich nur in dem Vertragsverhältnis des Domaininabers zur Registrierungsstelle DENIC eG eine Position übernimmt, keinen verantwortlichen Beitrag für die Übersendung einer E-Mail. Dies gilt auch dann, wenn für die Versendung die Domain genutzt wird.
"Die Konsequenz dieses Urteils ist eine Haftungserleichterung für den Admin-C, der ausschliesslich diese Postion bekleidet und ansonsten keine weitere Verantwortung für Handlungen oder Inhalte von Domains übernimmt. Die Entscheidung ist kein Freibrief zum Spammen" warnt deshalb auch Rechtsanwalt Rolf Albrecht
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