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Direkte Einbindung von Social Plug Ins ist unzulässig

09.12.2011 - In dem aktuellen Beschluss des Düsseldorfer Kreises zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ist die direkte Einbindung von Social PlugIns als unzulässig bewertet worden. So heißt es in dem Beschluss unter anderem: "Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , Google+ Relation Browser oder Twitter zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser , in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig."

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Zu: Direkte Einbindung von Social Plug Ins ist unzulässig

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